Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

2. Abhandlungen

2.1. Ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlungen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuche, Buch 2, Abschnitt 7, Titel 24 und 25, §§ 812-853

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Abhandlungen.
Ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlungen nach
dem Bürgerlichen Gesetzbuche, Buch 2, Abschnitt 7, Titel 24 und 25,
§§ 812 bis 858.
Vortrag des Geh. JustizrathS Di-. Otto in Dresden
vom 5. Dezember 1898.
An den Vorschriften über dtz ungerechtfertigte Bereicherung fällt zu-
nächst zweierlei in den Augen. Das eine ist die Vereinfachung der Gcsetzgebungs-
arbeit. Derselbe Gegenstand, der im sächs. G.B. 32 Paragraphen füllt, wird im neuen
G.B. in nur 11 Paragraphen erschöpfend behandelt. Und dann lehrt schon der
erste Blick, daß der Ausgangspunkt umgekehrt ist. Unser sächs. G.B. stellt die
Rückforderung wegen Leistung einer Nichtschuld an die Spitze, behandelt sie als
den Normalfall und reiht dann einzeln die anderen Rückforderungsfälle, überall
unter Verweisung auf die condictio indebiti, an, um mit der Generalklausel, der
Rückforderung wegen Mangels jedes Grundes, zu schließen. Diesem Vorbilde
folgte noch der I. Entwurf (ZZ 737 bis 748). Das neue G.B. (ZK 812 flg.)
verfährt anders. Es stellt den leitenden Grundsatz voran und zwar so,. daß man
berechtigt ist, zu sagen: cs giebt überhaupt nur noch eine einzige Bereicherungs-
klage, die je nach der Art und Weise, wie der Mangel im Rechtsgrunde ver-
schieden schattiert ist, für bestimmte Fälle geringen Abweichungen unterliegt.
Die Zusammendrängung mag für den ersten Angriff den Ueberblick erschweren,
wir sind nicht gewöhnt, die condictio 8ine causa, indebiti, causa- data causa
non secuta und ob causam finitam - in einem und demselben Absätze eines
einzigen Paragraphen (812 Abs. 1) vor uns zu haben. Aber schließlich findet
man sich bald wieder heimisch.
Der leitende Grundsatz lautet bestrickend einfach: Wer auf Kosten eines
Anderen etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist dem Anderen zur Heraus-
gabe verpflichtet.
Nicht neu ist daran, ^daß von dem Verpflichteten etwas etlangt sein muß.
Beachten Sie aber, daß das Gesetz nicht sagt, daß der Verpflichtete um das Er-
langte bereichert sein, daß er die erlangte Bereicherung herausgeben müsse. Der
Bereicherungsbegriff spielt eine Rolle nur in der Ueberschrift des Titels „unge-
Archiv für Bürger!. Recht u. Prozeß. IX. ,

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