Volltext: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

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Frese, Die künftige Thätigkeit des Nachlaßgerichts.
VIH. Amt des Testamentsvollstreckers (zu Nr. 61, 62, 64).
IX. Zeugnisse (zu Nr. 78—81).
Zu denjenigen Rechtsgebieten, auf welchen das künftige bürgerliche Recht
auch für das Königreich Sachsen die bedeutsamsten und einschneidendsten Aende-
rungen mit sich bringen wird, gehört vor allem das Erbrecht *). Auch das künftige
Erbrecht weist dem Nachlaßgerichte eine besondere Thätigkeit zu, indem es ihm,
ähnlich wie das Sächsische Recht, wegen gewisser erbrechtlicher Verhältnisse die
Fürsorge für ihre Sicherung, die Vermittelung ihrer Regelung und die Ertheilung
von Zeugnissen überträgt. Im einzelnen aber sind die Fälle, in denen das Nach-
laßgericht künftig thätig werden wird, infolge der abweichenden Bestimmungen des
neuen Rechts über die erbrechtlichen Verhältnisse wesentlich anders gestaltet, als
bisher, und auch das Verfahren, das für die Thätigkeit des Nachlaßgerichts maß-
gebend sein wird, ist im Deutschen Bürgerlichen Gesetzbuch und in dem Gesetze
über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Mai 1898
grundsätzlich neu geregelt?)

Erster Abschnitt.
Die Fälle, in denen das Nachlaßgericht thätig wird.
Die Vorschriften, worin das künftige Recht für gewisse Fälle eine Thätigkeit
des Nachlaßgerichts zuläßt oder fordert, stehen in organischem Zusammenhänge mit
der gesetzlichen Regelung derjenigen erbrechtlichen Verhältnisse, auf welche sich die
Thätigkeit des Nachlaßgerichts bezieht. Sie lassen sich deshalb nach diesen Be-
ziehungen, mehr oder weniger willkürlich, in gewisse Gruppen zusammenfassen, wie
dies im Folgenden (unter A, B u. s. w.) geschehen ist. Die einzelnen Fälle sind
dann der Bequemlichkeit wegen unter fortlaufenden Nummern aufgeführt. Soweit
dies zum Verständnisse erforderlich ist, sind in der Form kurzer Vorbemerkungen
die gesetzlichen Vorschriften jedesmal angeführt, mit denen die einzelnen Fälle in
Zusammenhang stehen.
A.
Die Berufung zur Erbfolge.
Der Erbe wird berufen durch das Gesetz oder durch eine Verfügung von Todeswegen
(Testament oder Erbvertrag). Die gesetzliche Erbfolge tritt aber nur insoweit ein, als es
zur Erbfolge auf Grund einer Verfügung von Todeswegen nicht kommt. Ein in ordentlicher
') Wegen der Uebergangsvorschriften vergl. E.G. zum D. G.B. Art. 313—218.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über Familienfideikommisse und Lehen
(E.G. z D. G.B. Art. 5g). Der gleiche Vorbehalt, der für die Landesgesetzgebung wegen
der Stammgüter und wegen des Anerbenrechts gemacht ist (E.G. z. D. G.B. §§ 69, 64)
ist z. Z. für Sachsen ohne Bedeutung. Nach Art. 3 des E.G. zum D. G.B. können aber
solche Vorbehalte künftig noch von Bedeutung werden.
") Von einer vergleichenden Bezugnahme auf die entsprechenden Vorschriften des Sächs.
Rechts ist deshalb im Folgenden abgesehen worden, da sie eher irreführend, als förderlich sein
dürste. Das Ges. vom 17. Mai 1698 ist weiterhin mit „freiw. G.G." bezeichnet.

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