Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

2.2. Die künftige Thätigkeit des Nachlaßgerichts

26 Frese, Dt- künftge Thätlglrit deS Nachlaßgerichts.
keit. Werden nunmehr der Staat und die Gemeinden auch für geringe Fahr-
lässigkeit ihrer Beamten einzustehen haben? Das Landes-AusführungSgesetz (vom
18. Juni 1893) entscheidet die Frage nicht. Es wird sich deshalb darum han-
deln, in welchem Sinne man das anerkannte Gewohnheitsrecht aufzufassen habe
Die Frage ist recht schwierig. Um nicht mit einem Fragezeichen zu schließen: ich
für meine Person neige dazu, für Staat und Gemeinden keine Rettung abzusehen;
ich glaube, wenn nicht ein Akt der Gesetzgebung dazwischen tritt, wird die Recht-
sprechung kaum zaudern, Staat und Gemeinden auch für geringe Fahrlässigkeit
ihrer Beamten mit haftbar zu machen.
M. H., damit stehe ich am Schluffe meiner Vorträge. Ich habe versucht,
Ihnen das neue Recht möglichst im Lichte des alten zu zeigen. Als das Ender-
gebniß der Vergleichung nehmen Sie, dessen bin ich gewiß, mit mir die Ueber-
zeugung fort, daß auch das Forderungsrecht auf den Gebieten, über die ich vor-
zutragen die Ehre hatte, in großen und in kleinen Zügen zahlreiche und bedeutsame
Fortschritte zu verzeichnen hat und daß wir alle Ursache haben, das neue Recht
lieb zu gewinnen. Diese Liebe für das neue Recht möchte ich bei Ihnen in erster
Linie gefördert haben.

Die künftige Thätigkeit des Nachlaszgerichts.
Von Oberamtsrichter Or. Frese in Meißen.
Uebersicht.
Erster Abschnitt. Die Fälle, in denen das Nachlaßgericht thätig wird.
A. Die Berufung zur Erbfolge (Nr. 1—11).
B. Erwerb der Erbschaft (Nr. 12-19).
C. Die Erbschaft vor der Annahme (Nr. 20—24).
v. Die Nachlaßverbindlichkeiten (Nr. 25-97).
E. Das Rechtsverhältniß mehrerer Erben unter einander (Nr. 38—40).
E. Ersatz- und Nach erbe. Erbschaftskauf. Vermächtniß. Auflage (Nr. 41—54).
G. Der Testamentsvollstrecker (Nr. 55—65).
L. Das eheliche Gesammtgut (Nr. 66—74).
I. Zeugnisse (Nr. 75-81).
K. Einsicht der Akten, Ausfertigungen, Abschriften (Nr. 82-85).
Zweiter Abschnitt. Das Verfahren des Nachlaßgerichts.
A. Das Verfahren im Allgemeinen.
B. Das Verfahren in einzelnen besonderen Fällen.
I. Ordnungsstrafe (zu Nr. 1).
II Offenbarungseid (zu Nr. 2, 33).
III. Eröffnung und Bekanntmachung einer Verfügung von Todeswegen (zu Nr. 4, 5).
IV. Sicherung des Nachlasses (zu Nr. 20—24).
V. Feststellung des Erbrechts des Fiskus (zu Nr. 16).
VI. Nachlaßverwaltung (zu Nr. 95—37).
VII. Auseinandersetzungen Nr. 36—40, 74).

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