25
nach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs, Buch 2 Abschnitt 7.
oder Anwendung des Gesetzes auf den Einzelfall genügt zur Haftbarmachung,
wen» Fahrlässigkeit anzunehmen ist. Der Knüppel der Crsatzpflicht liegt also dicht
neben dem Schreibpulte des Beamten. Auch die Erwägung, daß die Beamten
schwerfällig und bedenklich werden würden und daß das zum Nachtheil des Pub-
likums gereichen werde, hat keinen Eindruck auf den Gesetzgeber gemacht. Und
wie oft ist der Beamte mit Geschäften überhäuft oder er muß sich in größter
Schnelligkeit schlüssig machen; einerlei, er hastet für jede Fahrlässigkeit. Für fahr-
lässiges Verhalten ist aber die Haftung des Beamten nur subsidiär. Sie tritt
nur dann ein, wenn der dritte Geschädigte nicht auf andre Weise Ersatz zu er-
langen vermag. Das ist für uns neu. Der durch einen fahrlässigen Vormund-
schaftsrichter Geschädigte muß sich daher zuerst an den zahlungsfähigen Vormund
halten, der mitgewirkt hatte, der durch einen fahrlässig falschen Grundbuchseintrag
Benachtheiligte an den durch den Eintrag zu Unrecht gewinnenden Theil. Eine
weitere Schranke ist damit gezogen, daß der Verletzte von den zulässigen Rechts-
mitteln Gebrauch geniacht haben muß. Es ist aber ein schuldhafter, mindestens
fahrlässiger Nichtgebrauch der Rechtsmittel erforderlich. Sieht der Verletzte, ohne
daß ihn deshalb ein Vorwurf treffen kann, von dem Rechtsmittel nur aus dem
Grunde ab, weil er auf die Autorität des Beamten baut, so haftet der Beamte,
auch wenn der Jnstanzenzug nicht erschöpft ist. Das sächs. Recht kennt das Er-
forderniß eines Verschuldens des Verletzten beim Nichtgebrauch der Rechtsmittel
nicht; in diesem Punkte ist also die Beamtenhaftung wiederum gesteigert.
Besonders bevorzugt ist der Spruchrichter. Im Interesse seiner Unabhän-
gigkeit kann er für ein Urtheil in einer Rechtssache nur dann verantwortlich ge-
macht werden, wenn die Pflichtverletzung von den Strafgesetzen (nicht bloß diszip-
linarisch) mit öffentlicher Strafe bedroht ist. Versieht der Richter nicht bei einem
Urtheile, sondern sonst bei Leitung oder Entscheidung einer Sache etwas, z. B. bei
einer Terminsverlegung, bei Erlaß eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung,
die im Beschlußwege ergehen, so haftet er wie andere Beamten auch. Jngleichen
Haftel er für jede pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Amtsausübung.
Denken Sie übrigens nicht bloß an Richter in Civilsachen; Strafrichter und Mit-
glieder eines Verwaltungsgerichtshofs genießen das gleiche Privileg.
Mehrere Beamten zusammen hasten als Gesammtschuldner, aus einem Kolleg
natürlich aber nur die schuldigen Mitglieder, z. B. nur ver Berichterstatter, der
im nichtöffentlichen Verfahren falsch oder unvollständig vorträgt, weil er die Akten
nicht gehörig gelesen hatte. Dem Geschädigten wird es freilich schwer fallen, die
schuldigen Mitglieder richtig herauszugreifen. —
Die Frage, ob der Staat und die Genleinden für den durch ihre Beamten
in Ausübung der öffentlichen Gewalt zugefügten Schaden haften, läßt das neue
Recht unberührt (E.G. Art. 77). Wir in Sachsen nehmen die Haftung auf Grund
eines dem öffentlichen Rechte angehörenden Gewohnheitsrechtes bekanntlich jetzt an,
aber der Beamte selbst hastet zur Zeit ja nur für Vorsatz und grobe Fahrlässig-