Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

24 Otto, Ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlungen
unter Umständen der Besitzer der umschließenden Grundstücke (dass. Ges. § 4).
Der Ersatzanspruch ist in Sachsen stets binnen 3 Tagen von der Kenntnißer-
langung an gerechnet bei der Amtshauptmannschaft anzumelden, die Frist wird
durch bloße Absendung der Anmeldung gewahrt (E.G. Art. 70, Ges. v. 20. Mai
1898 § 7). Für die Feststellung des Anspruchs ist unter Ausschluß des Rechts-
weges ein besonderes Verfahren bei der Amtshauptmannschast eingeführt (dass.
Ges. 8§ 8 bis 14).
Für den Schaden durch Einsturz von Gebäuden oder ähnlichen Werken
oder durch Ablösung von Theilen haftet (nicht wie nach sächs. Recht, § 351, der
Grundstückseigenthümer dem Nachbar, sondern) der Eigenbesitzer (8 872) oder
wer das Gebäude auf Grund eines Rechtes besitzt, wie der Erbbauberechtigte, der
Pächter, jedem Geschädigten, ohne daß ihm ein Verschulden uüchgewiesen zu werden
braucht. Er kann sich aber durch den Beweis der erforderlichen Sorgfalt von der
Haftung befreien. Wer den Besitz aufgiebt, hastet noch ein Jahr lang fort; der
Entlastungsbeweis ändert sich entsprechend,'wenn er einen Nachfolger im Besitze
hatte (§8 836 bis 838).
Den letzten Sonderfall einer unerlaubten Handlung bildet die Verletzung
der Amtspflicht (8 839). Für die Verletzung eines fremden Rechtes oder
eines Schutzgesetzes haftet der Beamte kiinftig wie jeder Andere, z. B. wenn der
Richter oder der Gefängnißbeamte einen Gefangenen eine Woche zu spät entläßt,
also der Freiheit beraubt, oder wenn ein Schutzmann den Verhafteten prügelt.
Ob das Gleiche jetzt in Sachsen gelte, ist nicht unzweifelhaft (vergl. Grützmann,
sächs. Pr.R. Bd II. 8 190 Anm. 4). Von der eigenthümlichen Haftung des
Beamten ist nach dem neuen Recht nur dann die Rede, wenn der Beamte durch
Verstoß gegen eine Dienstvorschrift Schaden zufügt und zwar gegen eine Dienst-
vorschrift, die ihm dem dritten Geschädigten gegenüber obliegt, nicht bloß dem
Staate oder der Gemeinde gegenüber, in deren Diensten er steht. Z. B. der Vor-
mundschaftsrichter haftet für schuldhafte Genehmigung von Geschäften des Vor-
munds oder des Vaters (88 1848, 1674), der Grundbuchrichter für falsche Ein-
träge, der Gemeindevorstand für Unterlassung der Fürsorge für Arme, weil sic
damit Pflichten verabsäumen, die ihnen im Interesse der Dritten auferlegt sind.
Die nichtbeachteten Vorschriften müssen Schutzgcsetze im Interesse des Publikums
sein. Deswegen haftet nicht der Kassenbeamte, der zur inneren Kontrole für den
Vormundschaftsrichter die Ausloosung von Werthpapieren Bevormundeter zu über-
wachen hat, oder der Gerichtsschreiber, der in das Register für Civilprozesse etwas
Unrichtiges einträgt.
Die Haftung der Beamten wird verschärft.. Jetzt (sächs. G.B. 88 1506,
1507) haftet der Beamte nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, nach dem
neuen Recht (8 839) wird er auch für geringe Fahrlässigkeit einstehen. Jede un-
richtige oder, wenn Sie so wollen, jede von dem über den Ersatzanspruch erken-
nenden Gerichte schließlich einmal für unrichtig befundene Auslegung des Gesetzes

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