Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 9 (1899))

10 Otto, Ungerechtfertigte Bereicherung und unerlaubte Handlungen
»er, durch Dritte, verletzt werden; z. B. der frühere Gläubiger, der die Forde-
rung abgetreten hatte, hebt vorsätzlich den Schuldbetrag ein, oder es hat jemand
das unvollkommene Jnhaberpapier (das Sparkassenbuch) eines Anderen in Händen
und benutzt die Gelegenheit, die fremde Forderung einzukassiren. Für solche Ver-
letzung des Forderungsrechts wird aus § 823 Abs. 1 gehaftet. Wohl zu trennen
davon ist die Frage, ob der obligatorisch Berechtigte nach den Grundsätzen für
unerlaubte Handlungen berechtigt werde, wenn der Gegenstand, auf den sich das
Forderungsrecht bezieht, durch Dritte vernichtet und die Erfüllung der Leistung
dadurch unmöglich wird, z. B. die entliehene Sache wird durch einen Dritten be-
schädigt, das gekaufte, dem Käufer aber noch nicht übergebene Thier wird durch
einen Dritten getödtet. Für solche Verletzungen ist der Ausgleich zwischen Gläu-
biger und Schuldner in dem Recht der Verträge zu suchen, der Gläubiger als
solcher erlangt also gegen den Dritten keinen Anspruch aus der unerlaubten Hand-
lung und er bedarf dessen nicht, weil der Vertragsgegner ihm auf Verlangen den
vom Dritten erlangten Ersatz herausgeben oder den Ersatzanspruch an den Dritten
abtreten muß (§ 323 Abs. 2). Ob er als Besitzer der Sache den Dritten haft-
bar machen könne, mag einstweilen noch dahingestellt bleiben. Sie sehen also, die
Generalklausel in § 823 Abs. 1 „Wer ein sonstiges Recht verletzt" ist mit eini-
ger Vorsicht auszulegen.
Die zweite Gruppe der erlaubten Handlungen bildet die Verletzung eines
Gesetzes, das den Schutz eines Anderen bezweckt. Halten Sie dabei von vorn-
herein eines fest: es besteht kein ausschließender Gegensatz zwischen Gruppe 1
(Verletzung eines Rechts) und Gruppe 2 (Verletzung eines geschützten Interesses),
sondern es giebt Fälle, die beiden Gruppen zugleich angehören. Was besagt es
nun aber, daß das verletzte Gesetz den Schutz eines Anderen zum Zwecke haben
muß? Es giebt solche Schutzgesetze im bürgerlichen Recht und im Strafrecht. Wo
das Bürgerliche Gesetzbuch für das Reich selbst ein derartiges Schutzgesetz enthält,
drückt es sich so aus, daß der Uebertretcr widerrechtlich handle. Ein Beispiel ist die
Vorschrift über verbotene Eigenmacht, Entziehung des Besitzes oder Störung im
Besitze ohne den Willen des Besitzers (§ 858). Ist der Besitz ein Recht, so
fällt seine schuldhafte Verletzung schon unter § 823 Abs. 1. Die Frage ist ja
nicht unzweifelhaft. Ihre Lösung kann hier offen bleiben, weil die schuldhafte
Besitzesverletzung jedenfalls einen Verstoß gegen ein Schutzgesetz enthält und des-
halb (wenn nicht auch nach 8 823 Abs. 1, so doch sicher) nach § 823 Abs. 2
für den zugefügten Schaden haftbar macht. Auf dem Umwege des Besitzes-
schutzes kommt oft auch der obligatorisch Berechtigte zu einem uilmittelbaren
Schädenanspruch gegen den Dritten; der Entleiher, dem die entliehene Sache ent-
zogen, der Miether, dem die Miethsache zerstört wird, der Pächter, dem die anstehen-
den Früchte beschädigt werden, sie alle können sich auf die von einem Dritten
wider sie begangene verbotene Eigenmacht berufen und von bem schuldhaften
Dritten Ersatz fordern. Dadurch wird auch die Vorschrift des sächs. G.Bch.'s

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