»ach dem Bürgerlichen Gesetzbuchs, Buch 2 Abschnitt 7. 9
, 2. den Verstoß gegen ein Schutzgesetz oder, was dasselbe ist, die Verletzung
eines durch das Gesetz geschützten Interesses (§ 823 Abs. 2),
3. die gegen die guten Sitten verstoßende Schadenzufügung (§ 826).
Daneben sind als Sonderfälle behandelt die Kreditgefährdung (§ 824), die
Verletzung der Geschlechtsehre (§ 825), das Halten von Thieren und der Wild-
schaden (§§ 833 bis 835), der Schaden durch Einsturz von Gebäuden (§§ 836
bis 838) und die Verletzung der einem Dritten gegenüber obliegenden Amtspflicht
(Z 839). Diese Sonderfälle stellen Sie einsttveilen zurück und lassen mich mit
den drei allgemeinen Gruppen der unerlaubten Handlungen beginnen.
An erster Stelle steht die Verletzung des subjektiven Rechtes eines Anderen.
Zur Abgrenzung von der zweiten Gruppe ist in § 823 Abs. 1 (Wer ein Recht
verletzt) der Ton auf die Worte „ein Recht" zu legen. Einige Rechte, fünf an
der Zahl, nennt das G.B. selbst: Leben, Körper, Gesundheit, Freiheit und Eigen-
thum. Also gehören hierher Tödtung, Körperverletzung, Gesundheiisschädigung,
Freiheitsberaubung sowie Eigenthumsvernichtung oder -beschädigung im weitesten
Sinne des Wortes ; Sie sehen: das ganze damnum injuria datum der Pandekten
und die Aquilische Schuld unsres sächsischen G.B '4 (§§ 1483 flg.) ist hierunter
zu begreifen. Das R.G.B. fügt aber die Generalklausel zu: „Zum Schadenser-
sätze ist auch verpflichtet, wer ein sonstiges Recht eines Anderen verletzt." Ganz
gewiß werden damit alle Sachenrechte überhaupt getroffen, Dienstbarkeiten, Pfand-
rechte u. s. f., ebenso Persönlichkeits-, Familien-, Standesrechte, dann ideelle Rechte,
wie das Recht am Namen, am Wappen, das Firmen- und Markenrecht, die ver-
schiedenen Urheberrechte, die Rechte aus dem unlauteren Wettbewerb u. dergl.
Auf diese ideellen Rechte wird freilich das R.G.B. nur in sehr geringem Umfange
anwendbar sein, denn die Haftung für ihre Verletzung ist schon durch andre Reichs-
gesetze und zumeist abschließend geregelt und diese andern Gesetze gelten ja fort
(E.G. Art. 32). Forderungsrechte sind zweifellos auch subjektive Rechte. Dennoch
wird die Verletzung eines Vertragsrechtes durch einen der Bertragsgenossen nie
eine unerlaubte Handlung darstellen, wie sich von selbst aus dem ganzen Systeme
des G.B.'s ergiebt. Eine und dieselbe That aber, womit der Schuldner das
Vertragsrecht verletzt, kann zugleich die Verletzung eines andern subjektiven Rech-
tes des Gläubigers in sich schließen und unter diesem Gesichtstvinkel unerlaubte
Handlung sein. Z. B. der Entleiher vernichtet aus Fahrlässigkeit die entliehene
Sache. Damit. entzieht sich der Schuldner nicht nur der obligatorischen Rückgabe-
pflicht, sondern er greift zugleich in das Eigenthumsrecht ein und haftet nun neben
einander aus dem Vertrage und aus der unerlaubten Handlung. Sie werden
geneigt sein, das für selbstverständlich zu hallen, und doch ist dieser Punkt bestritten*).
Das Forderungsrecht kann ferner als ein Ganzes durch Andere als den Schuld-
*) v. Liszt, Deliktsobligationen S. 11 flg., Schollmeyer, Einzelne Schuldverhältnisse,
8 14 a. E. S. 118. — A. A. Endeinann, Einführung 8 200 Anm. 4.