Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1840))

Die Grundlage der lutherischen Kirchenverfaßung. 3
der Einen allgemeinen Kirche Jesu Christi, Bd. l, Mageburg,
1S39), Stab l (Die Kirchenversassnng nach Lehre und Recht der
Protestanten, Erl., !840), und Puchta (Einleitung in daö Recht
der Kirche, Leipz., 1840), welche durch Forschen nach dem Prineip
der Verfassung unsercrKirche eine aus alter Zeit überkommene Schuld
zu lösen sich bemühen.
Bei solchem lebendigen Regen und Ringen wird denn auch un-
sere Zeitschrift, als deren Ausgabe eS ja von Anfang bezeichnet wor-
den ist, auch dem Kirchen-Staatsrechte sich dienstbar zu erweisen,
einer thätigcn Theilnahme sich nicht entziehen können, da es sich eben
darum handelt, eine kirchliche Rechtsbildung zu begreifen, welche,
auf deutsch ein Boden entstanden, unmittelbar auch daö Gebiet
des Staates berührt. Bon diesem Standpunkte also aus wird die
folgende Abhandlung nicht erst einer besonderen Rechtfertigung be-
dürfen. Aber auch dafür hoffen wir Entschuldigung zu finden, daß
wir unsere Darstellung zunächst an das so eben erwähnte Stahlö-
sche Werk anknüpfen. Dasselbe macht darauf Anspruch, der eigenste
Ausdruck der evangelischen Verfassungölehre selbst zu sein, und doch
klingen seine Resultate in den Kreis unserer Vorstellungen so seltsam
hinein, sie stehen mit den Cardinalsätzen, in denen bisher die An-
schauungen über die Verfassung sich abgeschlossen hatten, in so schnei-
dendem Widerspruche, daß eben hierin ihnen mit Ernst nachzurech-
nen und mit aller Kraft entgegenzutreten auch für uns dringende
Aufforderung gegeben ist.
Als Ziel seiner Bearbeitung hat Stahl die Wiederherstellung
der alten protestantischen Verfassungslehre bezeichnet, die durch alle
inunitten liegenden willkürlichen und einseitigen Standpunkte ent-
stellt worden, jedoch gemildert im Geiste Spener'ö, und berichtigt,
tiefer begründet, svstematisch aufgefaßt durch Hilfe der wissenschaft-
lichen Mittel, welche der Fortschritt der Zeit uns bietet. Als Quelle
jener älteren Lehre bicuett ihm zunächst die Schriften der Theologen
des 17. Jahrh., deren Auffassung in so anschaulicher Weise darge-
stellt rn haben, sein B. von Marheineke ihm mit Unrecht ver-
kümmertes Verdienst ist. Indem er aber diese Verfassungslehre so-
fort als die der protestantischen Kirche selbst annimmt, ohne sie an-
ders als durch Bezugnahme auf die spärlichen allgemeinen Aeuße-
rungen der Bekenntnisse, oder durch sehr vereinzelte, zum Theil sehr
späte Zeugnisse der Reformatoren zu belegen, hat er sie der bedenkli-
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