Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1840))

Der reichsgräfl. Bentincksche Erbfolgestreit. 297

schließen Einen eigenen Contrast bildet in den Schriften der
Beklagten aber auf der einen Seite das Bemühen, darznthnn, daß
die Trauung bei der Ehe durchaus nur als eine weltliche Institution
anzusehen, die eheliche Legitimation aber in bemjure divino begrün-
det gewesen sei. Es ist dieses aber weder theoretisch allgemein gel-
tend gemacht worden, noch weniger hat es beim Volke Wurzel
gefaßt, so daß es die Grundlage einer neuen Rechtöüberzeugnng,
die causa rationalis eines Gewohnheitsrechts geworden wäre, wel-
ches dann nachmals in oer communis doctorum opinio eine äußere
Beglaubigung erhalten hätte. Diese communis opinio, welche erst
nach Einführung des römischen Rechts entschieden hervortrat, hat
ihr Hauptfnndament in der blinden, die Natur und Bedeutung der
deutschen Institutionen verkennenden Anhänglichkeit an das gemein-
kaiserliche oder römische Recht10), die man dann, besonders in prote-
stantischen Ländern, mehr durch die Uebereinstimmung mir dem kano-
nischen zu eoloriren suchte, als daß man von letzterem nicht glaubte
abweichen zu können *>).
4. Daß es mehr ein äußerer, als ein innerer, die Rechtsüber-
zeugung im Volke bestimmender Sieg war, welcher den Legitimirten
die Rechte ehelicher Kinder verschaffte, zeigt sich auch darin, daß
dem deutschen Rechte das Terrain gleichsam schrittweise abgewonnen
werden mußte, sowohl wenn wir ans die Gegenden Deutschlands,
die verschiedenen Stände, als auf die Wirkung der Legitimation sehen.
So wie, nachdem sich die Rechtlosigkeit der unehelichen Kinder allmä-
lig verloren hatte, dieBescholtenheit derselben in Form derAnrüchtig-
keit fortbestand, so wurden die Mantelkinder, selbst wo sie auch nicht
mehr erblos waren, doch noch häufig den unehelichen gleich von
dem Genuß mancher Rechte ausgeschlossen, zu welchem nach deut-
scher Rechtsvorstellung nur die gelangen konnten, welche vollkom-

9) V'ncentius Fusarius, tract, de substitutionibus , p. II. quaest. 406.
Hesster, Mantelkinder, S. 76. Gegenw. Lage/ S. 120.
10) Vgl. Eichhorn/ Rtsgesch. §. 441 not. h.
11) Die Vertheidiger der Beklagten führen selbst Aeußerungen aki, die zeigen/
daß man die Rechte der Legitimirten aus dem römischen Recht ableitete/
z. B. Duplik, S» 136. Hackern ann , de legitim, in feudo ratione:
INihilo tamen secius usus et interpretatio hac in re magis respiciunt
jus civile, jura legitimorum librorum legitimatis ejusmodi con-
cedens.

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