Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1840))

Lehre v. d. Bürgschaft aus d. nord. Recht. 139
„nicht dem, von welchem er ihn nahm^). Entkommt er durch Un-
„glück, oder mit deS Bürgen Rath, so soll der Bürge alle die Ver-
„brechen büßen, welche jener beging, und dazu 40 Mark dem
„Bondenso) und 40 Mark dem Könige."
Cap. 64. „Der Mann, welcher Bürgschaft stellt, ist keinem
„Manne für die sMisse-j That zu antworten schuldig, außer allein
„Dem, welcher sein Bürge wurde5I); und will Jener fliehen, der
„Bürgschaft stellte, und wird Der, welcher Bürge wurde, es
„gewahr, so soll er es dem Richter sagen, und dieser soll ihn fest-
„halten, weil er ihn nicht selbst nehmen darf, ausgenommen in
„dem einen Falle, wenn er ihn, als er sein Bürge wurde, in Stock
„und Fesseln nahm."
Auf diesen Fall bezieht sich nun, nach meiner Meinung jener
im Cap. 62. vorkommende Satz, daß sich Niemand von der Bürg-
schaft loösagen dürfe. Dies sich bei der privatrechtlichen Bürg-
schaft von selbst Verstehende ausdrücklich zu sagen, dazu wäre kein
Grund gewesen, wenn nicht bei der neben jene gestellten Straf-
rechts-Bürgschaft etwas Anderes gegolten hätte; denn dadurch, daß
der Bürge dem Richter den Angeschuldigten übergab, sagte er sich
von der Bürgschaft los, welche sich nur darauf bezog, daß dieser
zur Stelle blieb (Cap. 63). Daß die Gesetzabfasser hieran gedacht
haben, scheint um so gewisser, da sich dadurch die gleich darauf fol-
gende Erwähnung der Nävninger leichter erklärt. Nachdem näm-
lich für Schuldklagen im vorhergehenden Capitel 61. ausdrücklich
festgesetzt worden ist, daß sie nicht vor Nävninger gehören, wird)
in dem vorliegenden der Bürge einem andern Schuldner gleichge-
setzt, indem es ausdrücklich heißt: es soll gegen ihn ebenso, wie
bei anderen Schulden verfahren werden. Hiermit ist offenbar
Zweierlei gesagt, nämlich erstens, daß der Gläubiger sogleich un-
mittelbar den Bürgen belangen könne (wofür das Gesetz einen sehr

49) Das ist der Verletzte, welcher denselben, ohne die Eingehung der Bürg-
schaft, würde festgehalten haben.
50) Bonde, im engern Sinne Grundeigenthümer (Beende d. i. Wohnender,
Ansässiger), bedeutet im weitern jeden selbständigen Mann, und bezeich-
net bei Bestimmungen über Bußenzahlungen immer den klagenden Ver-
letzten. Das Mißverständniß bei Müller, S. 330, findet sich von ihm
selbst berichtigt, S. 338.
51) Das heißt natürlich, bis die Sache vor Gericht kommt.

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