Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1840))

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Paulsen:

hergehenden Capitel von bürgerlichen Schuldverhältnissen und in
den beiden folgenden von der Bürgschaft in Strafsachen gehandelt
wird. Der Anfang unserer Stelle bezieht sich nun allerdings, we-
nigstens vorzugsweise auf die Bürgschaft in bürgerlichen Sachen,
aber wir nehmen gegen Müller an, daß die Abfasser in der letzten
Hälfte derselben schon auf die von ihnen gleich näher festznsctzende
Strafbürgschaft hingeblickt habend); daher wir den Inhalt der
folgenden Capitel etwas ausführlicher mittheilen müssen, als von
ihm S. 330 geschehen ist.
Cap. 63. „Geht ein Mann eine Bürgschaft für einen Dieb,
„oder für einen andern Mann, der sein Leben oder seine Glieder
„verbrochen hat48), so soll er den Mann dem Richter stellen, und
47) Auch Blüting nimmt in seiner hier freilich unbefriedigenden Glosse
an, daß die Bestimmungen dieses Capitcls auch auf Bürgschaft in Straf-
sachen zu beziehen seien. — Sowie in diesem ersten Capitel der Bürg-
schaft, so ist auch in dem letzten (Cap. 65: Ueber die Personen, welche
sie eingehen können) von beiden Arten die Rede, wie ebenfalls unser
Verfasser S. 330 bemerkt. Wenn er aber sagt: das Princip, weswegen
gewisse hier genannte Personen nicht Bürgen werden könnten, sei das,
weil sie nichts Eigenes haben, und es nun ausfallend findet, daß auch
„gelehrte Männer" aufgeführt werden — was er nur durch die
Annahme erklärlich findet, daß sie damals „zu den Regularen" ge-
hört hätten —: so übersieht er, daß das Gesetz einen ausdrücklichen
Unterschied macht zwischen der Fähigkeit, eine bürgerliche und eine straf-
rechtliche Bürgschaft cinzugchen, und während die Unfähigkeit zu jener
sich allerdings aus dem gedachten Grundsätze erklärt, derselbe nicht für
diese ausreicht; denn Kleriker (nicht Klosterleute, mit Ausnahme des das
Klostervermögcn verwaltenden Abtes) und Wittwen können sich für Geld-
sachen verbürgen, während für Verbrecher auf Leib und Leben kein
Frauenzimmer und keine gelehrten Männer Bürgschaft übernehmen kön-
nen; letzterer Ausdruck ist übrigens gleichbedeutend mit Klerikern d. s.
Weltgeistliche. Sie werden in Bd. I. Cap. 31 näher bezeichnet, und den
Klosterleuten entgegengesetzt. In den lateinischen Texten heißt cs auch
elei-ici. Der Grund der Unfähigkeit zur Bürgschaft in den genannten
schweren Strafsachen wird also der sein, daß diese mehr Umsicht voraus-
setzen; wozu noch für Geistliche das Unpassende, sich in weltliche Händel
zu mischen, kommt. Vgl. jüt. L. II. 26.
48) Das Leben wurde verbrochen, außer wegen großem Diebstahl (II. 88),
wegen schwerem Todtschlag (III. 23), Mordbrand (III. 66) und Straßen-
raub (III. 67). Eine verstümmelnde Strafe ist aber im Gesetze doch
nur auf ein Verbrechen gesetzt, nämlich der Verlust der Hand wegen
Fälschung (III. 63\

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