Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1840))

Lehre v. d. Bürgschaft aus d. nord. Recht. 127

Rechtsquellen, so finden wir dieses weder in den alten, am reinsten
deutschen Volksrechten, noch in den altnordischen. Nur in weni-
gen dieser hat sich überhaupt die persönliche Haft als Urtheilsvoll-
streckungsmittel ausgebildet; niemals aber trat sie ein, so lange
der Schuldner Gut hatte.
In dem ältesten erhaltenen isländischen Gesetzbuche, der
sogenannten Grauganss), heißt das Verfahren gegen den Verur-
theilten fe-rans-domr, d. i. Gutswegnahmeurtheil; dies fand auch
statt, wenn Jemand wegen Verbrechen oder Ungehorsam friedlos
erklärt worden war, welches eigentlich der im Gesetze ausführlich
bestimmte Fall ist^). Nur ,,wennder Schuldner kein Gut
hatte, sollte er in Schuld gehen"D»
Das norwegische Recht — welches sich vor anderen alt-
nordischen dadurch auözeichuet, daß es in manchen seiner Theile
eine größere Entwickelung durch eine frühere Ausbildung der gesetz-
gebenden Gewalt zeigt — enthält im Gulathings-Gesetz5 * 7 8 9 10) Hakon's
Adelsteius-Fostre (d. i. Zögling) die Bestimmung^): ,,wenn er
[bet Schuldners .... nicht bezahlen will, so soll der Kläger des
Königs Vogt und so viele Bauern, als nöthig sind, verlangen,
um mit ihm zu fahren (ziehen), und dem Schuldner die Hälfte
mehr ab nehmen, als eingeklagt war"^. und deutlicher noch
sagt Magnus Lagabäter Desetzverbeffeter] in seinem Gesetz-

5) Codex juris Islandorum, qui nominatur Grägas. Havniae 1829.
G) Pars !. pag. 81. 83. 94. 123, und I. F. G. Schlegel's einleitende
Commentatio p. XCV; hierzu Bemerkungen von Balduin Einarson, in
Juridisk Tidsskrift, Bd. 22.'Heft 1. S. 127f. Bergl. Arnesen, Js-
landske Rettergang ^Gerichtsverfahren), S. 342 f. 359. 612.
7) Grügäs I. p. 73. 205. 232; II. p. 69soq. Bergl. Mich elfen, über alt-
nordisches Armenrecht, in Falck's Eranien zum deuschen Recht, II. S.
140 f.
8) Verfaßt im Jahre 940, später aber durch Ausätze vermehrt; neudänisch
in Paus Sämling I. Vergl. über dieses und andere hier zu nennende
nordische Rechts- und Gesetzbücher Grimm, in derAeitschrift f. gcschichtl.
Rechtswissenschaft, II. N. 3.
9) Im Kauf-Balken sAbschnitt), Cap. 4. a. E. (Paus S. 57). Kaupa
heißt altnordisch nicht bloß kaufen, sondern auch überhaupt Vertrag
schließen.
10) Vergl. auch das alte norwegische Stadttecht (Biarkeyar-Ret) Cap. 65,
im zweiten Theile der Sammlung von Paus.

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