Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 4 (1840))

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Zöpfl:

historische Studium des deutschen Rechtes durch eine vorherrschende
praktische Richtung aus, ohne welche auch das mühevollste Suchen
nur Scherben, — allenfalls zur Zierde eines Antiquitätencabinetö,
aber nicht zur Erweckung von Ideen, — nicht zur geistigen Nahrung
der Nation geeignet, an den Tag fördern kann. Darum ist auch das
geschichtliche Studium des deutschen Rechtes weder mit der philoso-
phischen Speculation, noch mit der Praris in Collision gerathen:
nicht mit der ersteren, weil es sie herausfordert, in dem Kampfe zwi-
schen dem deutschen und römischen Rechte um den Vorzug der Ver-
nünftigkeit als Schiedsrichterin aufzutreten, — noch mit der letzteren,
da es ihr in ihrem alten Streite mit dem römischen Rechte selbst eine
hilfreiche Hand geboten hat.
Je weiter sich aber der Streit zwischen dem römischen und deut-
schen Rechte ausspinnen wird, — und dies-wird er, so wie die Par-
ticulargesetzgebungen der einzelnen deutschen Staaten, wie voraus-
sichtlich , in der nächsten Zukunft sich der Codifieation des Privat-
rechtes zuwenden werden, — desto wichtiger muß es werden, den
Werth dieser beiden Rechte, aus welchen doch die hauptsächlichsten
Elemente jeder neuen Legislation werden geschöpft werden müssen,
sowohl im Ganzen als in den einzelnen Rechtsmaterien, an sich und
im Verhältnisse zu einander klar zu erkennen und richtig zu würdigen,
wenn man sich in diesem Streite ein unbefangenes Urtheil bewahren,
und nicht mit parteiischer Befangenheit für den Vorzug des einen
oder des anderen stimmen will. Das deutsche Recht erscheint nach
der dermaligen Lage der Sache gleichsam als der angreifende Theil,
welcher seinen gegenwärtig noch im Besitze der Oberherrschaft befind-
lichen Gegner aus diesem verjährten Besitze zu verdrängen sucht, und
darum muß nothwendig, wenn eine neue Legislation mit Glück zu
Stande gebracht werden soll, die Untersuchung über das, was vom
römischen oder deutschen Rechte als absolut rechtlich anzuerkennen,
oder was als rein individuell dem römischen Rechte angehörig bei
Seite zu schaffen, oder als individuell deutsch und nationalcharakte-
ristisch beizubehalten, oder wo römisches und deutsches Recht zweck-
mäßig zu verbinden sei, die erste Stelle einnehmen. Die Vorse-
hung hat nun einmal die Menschheit in Völker und Nationen ge-
schieden, — sie hat jedem Volke seinen bestimmten Jdeenkreis vorge-
zeichnet,— sie will keine andere Durchbildung des Rechtes als in na-
tionalen Kreisen, mit nationaler Eigenthümlichkeit. Rechtöprinei-

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