Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 3 (1893))

296 Blngner, Bemerkungen z. d. ll. Entw. d. bürgerl. Gesetzt. f. d. deutsche Reich.
fahren betreffmde Vorschriften der §§ 9—20, 23 und 24, 27, 38, 57, 101, 107,
133, 190—192 und 198 in die Civilprozeßordnung oder die Konkursordnung,
beziehungsweise in das noch zu entwerfende Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit
verwiesen sind.
2) Vervollständigt sind die Vorschriften über die juristische Persönlichkeit von
Vereinen (§§ 23, 29, 33 - 38, 40, 49—69).
3) Neue Bestimmungen enthalten § 22 (Namensschutz) und § 149 (Con-
trahiren eines Vertreters mit sich selbst).
4) Erhebliche Aenderungen finden sich in den §§ 5-10 (Verschollenheit
und Todesvermuthung), 14 (Entmündigung auch wegen Trunksucht), 94—97 (Jrr-
thum bewirkt nur Anfechtbarkeit aber Schadensersatzpflicht).
5) Modifikationen von Einzelheiten enthalten ferner insbesondere die §§ 26
—32, 70, 77, 79, 83, 85, 103, 116, 120, 124, 125, 135, 137-140,'143
—148, 153, 155, 163-166, 168, 171, 175, 176, 181, 187, 192, 195.
Mit diesen Ergebnissen des neuen Entwurfs der Hauptsache nach einver-
standen und dieselben als wesentliche Verbesserungen anerkennend, glaube ich, wie
in den vorstehenden Erörterungen im Einzelnen näher begründet ist, zu nochmaliger
Erwägung bei der zu erwartenden dritten Lesung namentlich folgende Punkte em-
pfehlen zu sollen:
1) Anderweite Abtheilungsüberschriften bei Abschnitt I Titel 1, Abschnitt II,
Titel II, HI und V und Abschnitt III, sowie veränderte Stellung der §§ 55,
96, 97 und 99, 100—106, 107, 127, 146;
2) Verweisung der §§ 15 und 16 (Verwandtschaft) in das IV. Buch
(Familienrecht), des 8 8 in die Civilprozeßordnung und des 8 144 Absatz 2 in
das Gesetz über freiwillige Gerichtsbarkeit;
3) umfassende Normirung der Namensführung (außer 8 22) in Abschnitt I
und Einstellung eines Abschnitts II bezw. III über Sachen im Allgemeinen (Entw. I
ZZ 778-796);
4) Aufnahme von Vorschriften über Vollmachten zu Formalakten (8 106a)
und Uebertragbarkeit von Vollmachten (ß 149a);
5) Erstreckung des Kindesalters (8 78 Z. 1) auf 12 Jahre und Ab-
kürzung der Verjährungsfrist (8 162) auf 20 Jahre;
6) Zusätze und Fafiungsänderungen bei den 88 23, 24, 39, 40, 54, 60,
64, 83, 96, 97, 107, 108, 114, 122, 137—140, 146, 147 und 187.
Alle diese weiteren Vorschläge stehen übrigens durchaus auf dem Boden des
Entwurfs, dessen thunlichst baldige Vollendung eine Ehrenaufgabe des deutschen
Reiches bildet.

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