Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 3 (1893))

Sin gner, Bemerkungen zu d. II. Entw. d. bürgerl. Gesetzb. f. d, deutsche Reich. 295
übrigens in § 196 „Hypotheken, Sicherungshypotheken und Grundschulden" erwähnt
sind, wird es noch darauf ankommen, in wieweit diese Rechtsinstitute in dem
neuen Entwürfe (Buch III) beibehalten werden.
Anhang.
Der erste Entwurf enthielt in seinen Abschnitten IX und X noch Bestim-
mungen über Urtheil und Beweis, welche jetzt gestrichen sind.
An Stelle der §§ 190—192 (Urtheile) sollen entsprechende und ergänzte
Zusätze zur Civilprozeßordnung §§ 231a und b und §§ 293 a, b, c treten, wie
von der Kritik mehrseitig anempfohlen war.")
Die §8 193—197 über Beweislast sind für überhaupt entbehrlich erachtet
worden; die Kommission hält für zweckmäßiger, diese Materie der Wissenschaft und
Judikatur zu überlassen. Das wird wohl zu billigen sein; jedenfalls wären etwa
erforderliche Einzelvorschriften nicht in dem Civilgesetzbuche, sondern in der Civil-
prozeßordnung zu erlassen.
Statt 8 198 ist in korrekter Weise in Aussicht'genommen, den Inhalt von
8 16 Z. 1 des Einsührungsgesetzes zur C.P.O. als 8 264a in diese selbst ein-
zustellen.
Ein in der Kommission gestellter Antrag, in den allgemeinen Theil Be-
stimmungen über den Anerkenntnißvertrag (als allgemeinen Rechtstitel) im
Sinne einer Gleichstellung desselben mit einem rechtskräftigen Urtheile aufzunehmeu,
ist nach eingehender Erörterung von der Mehrheit aus wohl zu billigenden Grün-
den abgelehnt worden. Von dem lediglich obligatorischem Anerkenntnißvertrage
(Entw. I 8 683) wird später noch die Rede sein.
Auch die angeregte Herübernahme der Bestimmuugcn über Vergleiche
(Entw. I 88 666 und 667) in den allgemeinen Theil ist abgclehnt worden, was
vielleicht eher Zweifel erregen könnte, jedoch nicht weiter zu beanstanden sein wird.

Schluß.
In Zusammenfasiung der bisherigen Darlegungen ist hervorzuheben, daß
Buch I des neuen Entwurfs von dem früheren — abgesehen von vielfachen Fassungs-
änderungen — hauptsächlich in folgenden Beziehungen abweicht:
1) Als der Wisienschaft und Rechtsprechung anheim zu gebende Rechtssätze
sind vollständig gestrichen aus Entwurf I die 88 1, 35, 72, 77 und 79, 87,
102, 108 und 109, 115, 131 und 132, 137—140, 143, 146, 160, 163, 188,
190—197, während 8 2 (Gewohnheitsrecht) dem Einführungsgesetz Vorbehalten
ist, die 88 144 und 145 in das zweite Buch zurückgestellt und weitere das Ber-

‘°) Sergt. Sb. I 6. 85 dieser Zeitschrift.

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