Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 3 (1893))

Sing ner, Bemerknngen ju d. II. Entw. d. bürgerl. Gesetzb. f. d. dentsche Reich. 293
S. 376 und Bd. 18 S. 408). Auch der Erhebung eines Antrags auf Buße
(Str.P.O. § 443) die gleiche Wirkung beizulegen, wurde im Hinblick auf 8 719
Entw. I für nicht erforderlich erachtet.
8 176 entspricht dem stüheren § 180 unter zweckmäßiger Ausdehnung der
Vorschrift auf Fälle des § 36 der C.P.O.
Die 88 177 und 178 geben im Wesentlichen den ftüheren § 174, sowie
die Absätze 1, 2, 4 und 5 des früheren § 171 wieder, während dessen Absatz 3
durch die Erweiterung des neuen § 176 ersetzt ist.
Die 88 179—182 entsprechen der Hauptsache nach den ftüheren §§ 172,
176, 175 und 173. Hervorzuheben ist, daß der jetzige § 181 in Folge der
neuen Ziffer 3 des § 175 auch die Auftechnungs-Einrede erwähnt und einen für
zweckmäßig zu erachtenden Zusatz beifügt.
Die 88 183 und 184 wiederholen die früheren §§ 177 und 178. Be-
züglich der 30jährigen Frist in 8 183 Absatz 1 wird auf das oben zu 8 162
Gesagte Bezug genommen.
Die 88 185 und 186 wiederholen die ftüheren §Z 179 und 180.
8 187 entspricht dem früheren 8 182 mit einem zur Beseitigung möglicher
Zweifel bestimmten Schlußzusatze, welcher übrigens wohl korrekter also zu fassen
sein dürfte: „Ebenso wenig kann daraufhin ein vertragsmäßiges Anerkenntniß oder
Erfüllungsversprechen, sowie eine Sicherheitsleistung des Verpflichteten angefochten
werden."
Die 88 188—190 geben im Wesentlichen die ftüheren 88 183—185
wieder mit Ausnahme des mit dem ftüheren 8 160 wegsallenden Absatzes 2 des
ftüheren 8 184.
Schließlich hat die Kommission sich noch Vorbehalten, in das zweite Buch
besondere Vorschriften einzustellen, wonach bei auf Aufhebung von Schuldverhält-
nissen gerichteten Ansprüchen aus Delikten oder ungerechtfertigter Bereicherung
ungeachtet der Verjährung des Anspruchs die Einrede erhalten bleiben soll.
Hiervon wird später noch die Rede sein.
Abschnitt Y. SelvstvertHeidigung, Sekösthülfe.
8 191, früherer 8 186, über Nothwehr gegen Personen, schließt sich
in wenig geänderter Fassung ganz an 8 53 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuchs
an. Eine Ueberschreitung der Nothwehr bleibt für das Civilrecht widerrechtlich
mit Schadensersatzpflicht, mag auch nach 8 53 Abs. 3 des St.G.B.'s Straflosig-
keit eintreten. .
8 192 über Abwehr gegen Sachen hat den ftüheren 8 187 in einigen
Beziehungen abgeändert.
Es werden nun hinsichtlich der rechtlichen Würdigung auseinander gehalten:
die Abwehr und die Verursachung der Gefahr.

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