Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 3 (1893))

292 Vingner, Bemerkungen zu d. II. Entw. d. bürgerl. Gesetzb. f. d. deutsche Reich.
30 Jahre lang klagbar sein sollen, während doch die Bestrafung der schwersten
Verbrechen mit Ablauf von 20 Jahren erlischt (Str.G.B. 8 67). Dazu kommt
noch, daß der Abstand gegen die nur zweijährige Frist des folgenden § 163 ganz
nnverhältnißmäßig groß erscheint. Hiernach möchte sich sehr empfehlen, die Frage
nochmals zu prüfen und die Frist des § 162 aus 20 Jahre abzukürzen, vorbe-
haltlich der Erwägung, ob ausnahmsweise für einzelne Fälle (z. B. Entwurf I
88 719 und 720) eine längere Frist bis zu 30 Jahren zu bewilligen sei.
8 163 entspricht im Wesentlichen dem früheren 8 156 mit einer bei Ziff. 1
beigefügten erheblichen Beschränkung hinsichtlich der Lieferungen für Gewerbebetrieb,
welche einem vielseitig geäußerten Wunsche entspricht, freilich aber bei der Anwen-
dung Schwierigkeiten bereiten wird. Neu ist Ziffer 5 über Lotterieloose. Es
wäre sehr zu wünschen, daß die bedauerliche und anstößige Einrichtung der Staats-
lotterien und der Vertrieb von Lotterielosen möglichst bald ganz beseitigt würde.
8 164 wiederholt den früheren 8 157 unter Erstreckung desselben auch auf
gesetzliche Zinsen, sowie auf Annuitäten, was für zweckmäßig zu erachten sein wird.
8 165 entspricht dem früheren 8 158 mit einigen Modifikationen, insbe-
sondere geänderter Fassung des Absatzes 1 und Weglassung der Absätze 2 und 3,
wogegen nichts zu erinnern scheint.
§ 166 wiederholt den früheren 8 159 mit einer zweckmäßigen Ergänzung,
während der ftühere § 160 mit Grund für entbehrlich erachtet worden ist.
8 167 (Hemmung der Verjährung) entspricht dem Absatz 1 des ftüheren
8 161 und
8 168 im Wesentlichen dem ftüheren 8 162. Absatz 1 ist anders gefaßt,
um klar zu stellen, daß es sich nur um dilatorische Einreden handle; in Absatz 2
ist die Inventar-Einrede weggelassen; der ftühere Absatz 3 ist als entbehrlich ge-
strichen, ebenso der frühere ß 163.
8 169 faßt die ftüheren 88 164 und 165 zusammen.
Die 88 170—172 entsprechen den ftüheren 88 166—168 mit der Modi-
fikation, daß in 8 171 die juristischen Personen weggelassen sind, weil bei denselben
eine solche Ausnahmsvorschrift für nicht erforderlich und nicht gerechtfertigt erachtet
wrirde. Dies erregt kein Bedenken.
8 173 (Unterbrechung der Verjährung) entspricht im Wesentlichen dem Ab-
satz 2 des ftüheren 8 161, und
8 174 dem früheren 8 169.
8 175 wiederholt den früheren 8 170 unter Weglassung des entbehrlichen
Schlußsatzes und Hinzufügung (Ziffer 3) der Auftechnungseinrede im Prozeß, was
als zweckmäßig anzuerkennen ist. Als Zeitpunkt der Unterbrechung wird allerdings
die Geltendmachung der Aufrechnung bei der mündlichen Verhandlung anzusehen
sein, obwohl der in der Kommission hierfür angerufene 8 254 der C.P.O. nicht
unmittelbar zutrifft, da nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts eine Rechts-
hängigkeit des Anspruchs nicht eintritt (Entsch. des R.G. in Civilsachen Bd. 16

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