Volltext : Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 16 (1856))

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Wippermann:
barfett, wenn er mit ihnen stritt („kriegete") oder sie unter einander
um die betreffenden Lehns- oder Leiheverhaltnisse (Schwab. Lehnr.
125, 1). Im Uebrigen darbten sie, wenn sonst Nichts entgegen-
stand, keineswegs Landrechts. Wie sie nach Landrecht erbten
(Sachsensp. II, 21) : so unterlagen sie „sicut reliqui liberi homi-
nes“ den Cent- beziehungsweise Grafengerichten. L. Longob. II,
44, 2. Urk. K. Friedrichs I. von 1168 für das Bisthum Würz-
burg: „comites de liberis hominibus, qui vulgo Bargilde dicuntur,
in comitiis habitantibus, statutam justitiam recipiant“. Auch mußte
der Lehnsherr die nöthige Zahl Schöffen (12) aufstellen können,
um über das Lehn richten zu können (schwäb. Lehnr. a. a. O.).
Es trat daher wohl subsidiär das öffentliche Gericht ein.
Die „armen Leute" („pauperes, viles, inferiores personae“)
waren entweder (Persönlich) frei (liberi) oder eigen (proprii, mancipia).
Zu den „frei armen" oder „arm freien Leuten" 7I) gehörten die Liten,
Laten, Landsassen, Landseten (eontrahirt Lausten) oder wie sie in
der Wetterau heißen: Landsiedler, und die Hintersassen, Hin-
tersiedler, einläufige, inkommen Leute oder Einlitziger (d. i. wört-
lich solitarii, singulares). Die erstern saßen dergestalt zu Zeitpacht
(„to beseeidenen jaren" al. „tagen") auf „gemiethetem" Gute des
Herrn, „daß man sie davon abweisen mochte." Sie „kamen und
fuhren gastesweise im Lande" (Sachsensp. III, 44 und I, 2 nebst
Glosse), allein sie waren doch „hausheblich", hatten Grundbesitz,
hatten ihren „Rauch und Heerd" (Grimm III» 188 ff. 435 ff.),

71) Ueber diese Ausdrücke vrgl. Grimm Weislh. III, 573. 559: »Auch
Hand sie gewist, daß die edelleute gerichte mögen halten vff jhren gütern
mit jhren landtsideln vnd mit jhren eygen armen leuten daselbst».
K. Sigismunds G. B. von 1431, 5: »Ouch welcher arm freh er
Man uff sinew eigenen gute sitzet». Chmel Rup. 163. 661. Frid.
577= »die armen Leute, die da heißen des Reiches Leute und das
Königliche Freigericht von derselben armen Leuten wegen» (der
»freien Königsleute, die umb und in dem Wald, den nym nennet
den (K. Forst) Spessart, sitzen an der Khalde umb Aschaffenburg und
Geilnhusen und umb Werthem») Aschbach Grafen v. Wertheim II,
95 No. 8- Guden. C. D. V, 374. 388- 448. 483 und die Isenbur-
gischen Reichslehnbriefe. S. a. Krem er Rhein. Franzien S. 402.
406. Grimm RA. 312. Wetzlar'fche Beiträge!, 156 ff. Waitz BG.
II, 179. 224. 240. 247. 318. 419. 466.

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