Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 16 (1856))

Beitrag zu den deutschen Nechtssprichwörtern. 99
und Verbindlichkeit durch seinen Eid vindiciren;" vgl. meine Schrift
über das Beweisverfahren S. 218. — Ebendarum verliert aber
auch der, der einen Rechtsanspruch vor Gericht auf erlogene An-
gaben gestützt bat, den ganzen Anspruch, auch wenn er auf andere
Weise ihn wirklich hätte geltend machen können; vergl. ebendas.
S. 278. Denn was einmal vor Gerichte gesagt ist, gilt als
für immer gesagt; ein Mann kann nur ein Wort, aber nicht im
Widerspruche mit sich selbst zwei einander widersprechende Worte
haben: „wie der Mann, so die Rede", nämlich nur Eins; vgl.
Körte a. a. O. S. 296. no. 4090. — Sachsensp. I, 32. Nen wif
ne mach ok to egene beholden ere lifgetucht, noch ervert na erefme
dode, de wile man it getügen mach, dat it ere to ereme live ge-
geven si. Sprict se, dat it er egen si; se heft beide, egen
unde lifgetucht dar an vorloren.
Sowie aber Doppelzüngigkeit mit der Ehre des Mannes sich
nicht verträgt und er in diesem Sinne nur eine Rede, ein Wort
haben soll, so ist es umgekehrt seine Ehre, daß ihm ein Wort
auch zukommt, wo es gilt, ein solches zu haben, und zugleich seine
Pflicht, es zu sprechen. Deßhalb hat der freie Mann auch ein
freies Wort in der Gemeinde und in allen öffentlichen Angelegen-
heiten. Deßhalb wird der Schöffenstuhl, als eines der wichtigsten
Güter jedes schöffenbaren Geschlechts, in diesen im Mannsstamme
vererbt, gleichsam als das Wahrzeichen, daß Jedem, der diesem
Geschlechte angehöre, ein Wort in der Gemeinde gebühre; vergl.
Sachsensp. III, 26- 8- 3 Dussen stol ervet de vater uppe den
eldesten sone; of he des sones nicht ne heft, uppe den eldestert
unde neisten evenbordigen swertmacli. — DkßHalb kann selbst der,
der nicht „zu der Bank geboren ist", wenn er nur unbescholten ist
an seinem Rechte, um Widerspruch gegen ein gefundenes Urtheil zu
erheben, fordern, daß ihm Platz zu nehmen unter den Urtheils-
findern gegönnt werde, damit er nach seinem Sinne ein anderes
Urtheil spreche, und ein Wort auch seinerseits geltend mache; vgl?
Sachsensp. II, 13. §• 6. De aver to den henken nicht geboren ött
is, de scal des stoles bidden mit ordelen, en ander ordel to vindehö.
So scal jene eme den stol rtimen, de dat erste ordel vant. — ib.
HI» 69. §. 3 Seilt er ordel en ere genot, he scal des bankes
bidden, en ander to vindene. So scal jene up stan, de dat ordel
vant, unde disse scal sik setten an sine stat, unde vinden, vdat eme
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