Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 16 (1856))

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Sachße:
ok nemande schaden edder helpen to siner klage ofte
to einer antworde. — Daher der Ausdruck „Wechselrede" sür
solche Rede und Gegenrede im Dithmarsch. Landr. art. 12. (Gie-
gehert periculum statutorum etc. pag. 328. und 368 ) und ander-
wärts. Denn alle diese Stellen, deren Anzahl aus unseren sämmt-
lichen Quellen sich leicht vermehren ließe, sagen weiter nichts, als
unser Sprichwort: daß der Richter erst dann, wenn er beiden
Partheien das Wort gegönnt hatte, ein Urtheil über ihren
Streit finden lassen dürfe. So wirft aber dieses zugleich ein Licht
auf die ganze Form der Gerichtsverhandlungen und auf die Art,
wie der Richter sein Prozeßleitungsamt auszuüben hatte, da er
nach jeder „Wechselrede" ein Urtheil über das Anbringen beider
Partheien finden lassen mußte, und in dieser Art stellt uns auch im
Ganzen noch der Richtsteig den altdeutschen Prozeß dar. Vgl.
Magdeburger Schöffen-Urtheile (hinter der WolfILossischen Ausgabe
des Saehsensp. Lpz. 1545.) Th. II. cap. 9. dist. 1. Darüber sprachen
die Schöffen zwischen irer beider rede ein urteil etc. Aber
gerade so, wie man allmählig die dreimalige Ladungsfrist von vier-
zehn Tagen zu vierzehn Tagen in eine einzige Frist von sechs Wochen
und drei Tagen bekanntlich zusammenfaßte, und den Beklagten, statt
ihn dreimal über vierzehn Tage zu laden, nun einmal über sechs Wo-
chen und drei Tage vorlud; ebenso faßte man auch hier allmählig drei
solche Wechselreden zusammen, bevor ein Urtheil gefunden wurde,
und es bildete sich auf diese Weise das noch jetzt gewöhnliche Verfahren,
worin beide Partheien dreimal ihre Sätze zu wechseln pflegen bis
sie zum Urtheile beschließen. Vgl. Giesbert 1. 1. und Martin ad
ordin. process. saxon. pag. 271 nr. 256. — Aus Alledem folgt
aber auch noch, daß der Richter ebensowenig den Beklagten unge-
stört verurtheilen, als ohne diesen den Kläger von seiner Klage
abweisen konnte und Aehnliches, worüber unsere Quellen nicht
selten sich aussprechen. Vgl. Saehsensp. III. 16. §. 1. De richtere
mach nemane von siner clage wisen, ane den, uppe den de clage
geit. — Goslar. Stadtr. (ed. Göschen pag. 61. lin. 14.) De voghet
He mach nemanne dach gheven, noch ledich laten ane des sak-
Wolden willen. Ok ne scal de voghet nemende ut der veste,
noch ut der overhöre laten, ane des klegheres willen etc. — —
Zunächst an dieses schließt jedoch auch das folgende Sprichwort
fich an:

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