Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 12 (1902))

du Chesne, Der Schadenersatz bei Verletzung absoluter Rechte. 25
Eine Möglichkeit ist noch übrig, sich des Willens des andern zum
Schadenstiften zu bedienen-' der Schadenstister wirkt ohne die Vermittelung
des Bewußtseins, aber auch ohne dies zu unterdrücken, aus den Willen des
andern ein, entweder in der Form des Raths, der die eigene Prüfung
des andern auch seiner Form nach nicht ausschließt, oder in der des Be-
fehls, der schon seiner Form nach dem andern das Recht der Prüfung
abspricht. Ist die eigene Prüfung durch Unkenntniß (Rath) oder Wider-
standsunfähigkeit des andern (Befehl) ausgeschlossen, so ist der Wille unter-
worfen. Benutzt der Schadenstifter diesen Willen zu Schädigungen der
eigenen Rechtssphäre des Wollenden, so liegt arglistiger Rath (§§ 676,
823 ff.) oder der Fall des 8 825 (Mißbrauch eines Abhängigkeitsverhältnisses)
vor, oder es fehlt an einer speziellen gesetzlichen Bestimmung sowohl wie
an einer speziellen Bezeichnung (Beispiel: ein Dienstherr veranlaßt unter
Mißbrauch seiner Autorität seinen Dienstboten, sein Erspartes einem
zahlungsunfähigen Verwandten des Dienstherrn zu leihen): Benutzt aber
der Schadenstifter den Willen des andern, um durch ihn auf die Rechts-
sphäre eines Dritten schädigend einzuwirken, so fehlt es hierfür überhaupt
an einer gesetzlichen Spezialbestimmung. Hierher gehören der Boykott (in
dem Falle, daß jemand die Autorität, die er über unselbständige Menschen
ausübt, zur Schädigung des Vermögens eines Dritten benutzt), die An-
stiftung in einzelnen Fällen, der Streik (jemand benutzt, um einen Fabrik-
herrn am Vermögen zu schädigen, seinen Einfluß dazu, Arbeiter vom
Arbeiten abzuhalten, oder er benutzt Arbeiter dazu, ihre Mitarbeiter vom
Arbeiten abzuhalten, und schädigt dadurch die letztern, Streikposten-
stehen) rc. - >
Wir haben bei Erörterung der letzten zwei Möglichkeiten, den Willen
eines andern zum Schadenanrichten zu benutzen, gesehen, daß es zuerst in
untergeordneten Punkten, dann aber gleich in-ganzen Kategorien an speziellen
Gesetzesbestimmungen fehlt; bei Erörterung der letzten Möglichkeit haben
wir genau genommen nur eine Spezialbestimmung, die • des § 825 (unter
Mißbrauch des Abhängigkeitsverhältnifses), gefunden. Und doch läßt sich,
wenigstens für die Fälle der absichtlichen Schadenszufügung, ein be-
rechtigtes Schutzinteresse hier nicht verkennen. In diesen Fällen (denen der
absichtlichen Schadenszufügung) allein ist der-Nachweis der Ursächlichkeit
so zu führen, daß ihnen rechtlich beigekommen werden kann. Ueberdies
würde die Hereinziehung der fahrlässigen Schadenszufügung zu einer be-
denklichen Beschränkung der individuellen Freiheit des einzelnen führen.
Denn in Fällen, wo die Erkenntniß der Ursächlichkeit zwischen Wille und
Erfolg von vornherein schon schwierig ist, kann man auch »ont bonus pater
familias nicht verlangen, daß er sich stets über den zu erwartenden Erfolg
klar sei. So sind die oben angeführten Beispiele des Boykotts (durch

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