Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 12 (1902))

9.2.8. Ueber den Umfang der Verpflichtung des Grundbuchrichters zur Offenlegung des Grundbuchs (G.B:O. §§ 11, 55; Sächs. Ausf.=V. vom 26. Juli 1899).

Grundbuchrichter, Offenlegung des Grundbuchs. 247

Aeber den Umfang -er Verpflichtung des Grundbuchrichters
zur Offenlegung des Grundbuchs (G.B.O. ZZ ll, 55; Lachs.
Ausf.-V. vsm 26. Juli (89Y).
(Beschluß des L.G. Dresden vom 18. Juni 1901. B F 119/1901.)
Der Grundstückseigenthümer hatte die Ausstellung eines Zeugnisses
darüber verlangt, daß 'S,., an den er das Grundstück verkauft hatte, als
Eigenthümer nicht eingetragen worden sei, weil er den erforderten Vor-
schuß nicht bezahlt habe. Das Amtsgericht lehnte die Ertheilung eines
solchen Zeugnisses ab, das Landgericht bestätigte aus folgenden Gründen:
Es ist grundsätzlich davon auszugehen, daß der Grundbuchrichter
zur Offenlegung des Grundbuchs und der Grundakten nur in dem Maße
und in der Form verpflichtet ist, wie es ihm durch Gesetz und Anordnung
der Justizverwaltung besonders auferlegt ist (vergl. Entsch. des K.G. vom
26. Nov. 1900 in Lobes Centralbl. Bd. 1 S. 749).
In Betracht kommen in dieser Beziehung nur 8 11 der G.B.O. und
8 31 der V. vom 26. Juli 1899. Nach der erster» Bestimmung hat der
Grundbuchrichter das Grundbuch, die darin m Bezug genommenen Ur-
kunden und die noch nicht erledigten Eintragungsanträge denen, die ein
berechtigtes Interesse darlegen, zur Einsicht vorzulegen und in demselben
Umfange Abschriften zu ertheilen; nach der letzter» hat er den zur Einsicht
Berechtigten, insbesondere den in 8 55 der G.B.O. bezeichneten Personen
über einzelne, die Eigenthums- und Belastungsverhältnisse eines Grund-
stücks betreffende Punkte auf Verlangen ein Zeugniß auszustellen, und
kann er überdies ein Zeugniß darüber ertheilen, daß bezüglich des Gegen-
stands einer Eintragung weitere Eintragungen nicht vorliegen oder daß
eine besttmmte Eintragung nicht erfolgt ist. Daneben ist noch des schon
angezogenen 8 55 der G.B.O. zu gedenken, welcher die Bekanntmachung
eines neuen Eintrags regelt. Die Verpflichtung zur Ausstellung eines
Zeugniffes über den Inhalt der Grundakten ist in diesen Vorschriften nicht
ausgesprochen; eine solche Verpflichtung kann unter diesen Umständen auch
nicht angenommen werden (vergl. Predari, G.B.O. S. 94 Anm. 6).
Im vorliegenden Falle würde übrigens der vom Beschwerdeführer
gestellte Antrag zu besonderen Bedenken noch insofern Anlaß geben, als
das von ihm gewünschte Zeugniß auch darauf gerichtet werden soll, daß
sein Vertragsgegner T. nur deshalb nicht eingetragen, also im Ver-
züge sei, weil er den geforderten Kostenvorschuß nicht entrichtet und die
Abgabenquittung nicht vorgelegt habe; denn ein solches Zeugniß würde
sich nicht einmal aus den Inhalt der Grundakten beschränken, sondern
auf eine Begutachtung dieses Inhalts hinauskommen

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