Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 12 (1902))

9.2.7. Die Eintragung der Nacherbschaft im Grundbuch hat nicht die Bedeutung einer Verfügungsbeschränkung. Der Vorerbe kann trotz der Nacherbschaft über das Grundstück verfügen (B.G.B. § 2113; G.B.O. § 52).

246 Nacherbschaft, Bedeutung der,Eintragung.
gesetzlichen Folge, die sich nach der Ansicht des Kammergerichts aus dem
gleichzeitigen Rücktritt ergiebt, entschädigt worden sein können, ohne daß
das Grundbuchamt davon Kenntniß erlangt hat.

Die Eintragung -er Nacherbschaft im Grundbuch hat nicht die
Bedeutung einer Verfügungsbeschvänkung. Der vererbe kann
trotz dev Nacherbfchaft über das Grundstück verfügen (B.G.B.
§ 2\Xßi G.B.O. § 52).
(Beschluß des L.G. Dresden vom 23. Juli 1901. B F 161/1901.)
Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch hindert das Nacherbenrecht selbst
dann, wenn der Vorerbe von den sich aus der, Nacherbfolge ergebenden
Beschränkungen seines Verfügungsrechts nicht befreit ist, die Verfügung des
Vorerben über die zur Erbschaft gehörigen Grundstücke nicht. Die Verfügung
des Vorerben ist, solange sein Recht an der Erbschaft besteht, jedem gegen-
über und auch dem Nacherben gegenüber rechtsbeständig. Beschränkt ist
der Vorerbe in der Verfügung über die erbschaftlichen Grundstücke nur in
dem Sinne, daß seine Verfügung, wenn der Fall der Nacherbfchaft eintritt,
unwirksam werden kann. Nach § 2113 des B.G.B. braucht der Nacherbe
die Verfügung des Vorerben über die erbschaftlichen Grundstücke, wenn
der Fall der Nacherbfolge eintritt, nicht anzuerkennen. Er wird durch'sie
nicht gebunden. Die Verfügung ist ihm gegenüber unwirksam, soweit sein
Recht vereitelt oder beeinträchtigt werden würde (vergl. Planck, B.G-B.,
Bern. zu 8 2113 Bd. 5 S. 290; Endemann. Eins. Bd. 3 S. 174). Aus
dieser Regelung ergiebt sich, daß der Vorerbe durch das Nacherbenrecht
nicht, wie dies nach § 2514 des S.B.G.B. bei der Erbanwartschaft der
Fall ivar, mit der Wirkung eines Veräußerungsverbotes beschränkt ist. Der
Rechtsersolg, den das Nacherbenrecht herbeiführt, ist vielmehr derselbe, wie
wenn der Vorerbe nur unter auflösender Bedingung berechtigt wäre (8 161
des B.G.B.; vergl. Planck a. a. O. und Vordem, zu 8 873 Bd. 3 S. 68).
Darau ändert auch die Eintragung des Nacherbenrechts im Grundbuche,
das nach 8 52 der G.B.O. bei der Eintragung des Vorerben im Grund-
buch nebst der etwaigen Befreiung des Vorerben von den Beschränkungen
seines Versügungsrechts von Amtswegen zu vermerken ist, nichts. Denn
der Vermerk hat nicht die Bedeutung einer auf einem Veräußerungsverbote
beruhenden Perfügungsbeschränkung, sondern nur die Kraft eines Wider-
spruchs, der den guten Glauben von Rechtsgeschäftsgegnern an der un-
beschränkten Verfügungsbefugniß des Vorerben zerstört.

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