Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 12 (1902))

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Genußscheine, Rechte des Inhabers.

schlechthin genehmigenden Beschlüsse jener Versammlung keinen Anhalt
findet. Dieser mit dem Ziele der für eine spätere Erhöhung des Grund-
kapitals für unerläßlich erachteten Reform an sich völlig unvereinbare
Vorbehalt hätte vielleicht für den Fall Sinn gehabt, daß die Genußschein-
inhaber sich nur in ungenügender Zahl zur Abfindung bereit finden lassen
würden und infolgedessen der Zweck des Vorgehens nicht erreicht werden
könnte. Für diesen Fall Vorsorge zu treffen,-war aber kein Anlaß gegeben,
nachdem sich bereits die Versammlung der Genußscheininhaber vom 8. Juni
1898 mit einer für die Einleitung der Reform für genügend befundenen
Mehrheit dafür erklärt hatte. Daß, solange nicht alle Genußscheine zur
Umwandlung gelangt sind, immer noch ermittelt werden muß, was aus
die Aktien und was aus die Genußscheine als Gewinn entfällt, läuft nur
auf eine Berechnungsweise hinaus, die sich durch die Unerzwingbarkeit der
Umwandlung vor Ablauf des in § 8 Abs. 2 des Statuts bestimmten
sünfundzwanzigjährigen Zeitraums nothwendig macht.
Diese Erwägungen müssen zur Folge haben, daß das Aktivum der
eingelösten Genutzscheine ganz ausscheidet und mit ihm natürlich auch
die Abschreibung, die nur unter der Voraussetzung der berechtigten Ein-
stellung jenes Aktivüms Platz greisen könnte. Damit ist jedoch keineswegs
zu Ungunsten des Klägers über den Klaganspruch entschieden. Der Kläger
tritt mit der Klage der ganzen Transaktion, der sog. Umwandlung der
Genußscheine in Aktien, insoweit entgegen, als dadurch die in den 88 8
und 34 des Statuts den Genußscheininhabern zugesprochenen Gewinnbezugs-
rechte verkümmert werden. Dies würde aber dann der Fall sein, wenn
die durch die Transaktion bedingte Erhöhung des Aktienkapitals um
720000 Mk. durch Einstellung des Mehrbetrags unter den Bilanzpassiven
Berücksichtigung finden dürste, ohne daß den Genußscheininhabern aus
dieser Kapitalserhöhung irgend ein Vortheil erwächst. Durch eine Ver-
mehrung des Aktienkapitals, welche der Akttengesellschast neue Betriebs-
mittel zuführt, werden die Genußscheininhaber nicht benachtheiligt, da sie
auch an dem Gewinne theilnehmen, der von dieser Vermehrung des Aktien-
kapitals zu erwarten ist. Die hier fragliche Erhöhung des Grundkapitals
aber hat der Gesellschaft unbestritten neue, zu den Zwecken ihres Geschäfts-
betriebs verwendbare Geldmittel-überhaupt nicht verschafft, da der durch
Ausgabe der neuen Aktien erlangte Erlös ausschließlich die Bestimmung
hatte, zur Abfindung der Genußscheininhaber verwendet zu werden, aus
der Einlösung der Genußscheine aber, wie sich aus dem Vorstehenden er-
giebt, ein bei der Gewinnrechnung verwerthbares Bilanzaktivum nicht her-
vorgegangen ist. Die Folge hiervon ist, daß der Kläger, der zur Ausgabe
seiner Rechte als Genußscheininhaber wider seinen Willen nicht genöthigt
werden kann, auf die Wahrung seiner vertragsmäßigen Rechte in dem

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