Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 12 (1902))

Genußscheine, Rechte des Inhabers. 241
Bd. 17 S. 381, 387, Bd. 19 S. 50, 308, Bd. 22 S. 193); in diesem Falle,
z. B. wenn eine Bank zwecks Ausführung einer Einkausskommission ihre
eigenen Aktien erwirbt und der Kommittent diese Aktien am Bilanztage
noch nicht gegen Zahlung übernommen hat, kann und »nutz die Bank ihre
eigenen Aktien, letzternfalls wenigstens so lange, als nicht die Vorschriften
in 8 7 des Gesetzes, betr. die Pflichten der Kaufleute bei Aufbewah-
rung fremder Werthpapiere, vom 5. Juli 1896 entgegenstehen, als Aktiven
ausführen. Allein auch in diesem Falle, im Gegensatz zu dem des Ankaufs
zum Zwecke der Amortisation bleibt die Aktie als solche bestehen, und nur
unter der gleichen Voraussetzung, daß der Verpflichtungswille des Emittenten
während seiner Besitzzeit fortdauert, kann bei der Wiederausgabe eingelöster
Werthpapiere durch den Aussteller von der nochmaligen Erhebung der
Emissionssteuer abgesehen werden (vergl. Entsch. des R.Ger. Bd. 18 S. 6 ff.).
Im vorliegenden Falle aber sind die Genußscheine nicht zur Anlage ver-
fügbarer Gelder oder zu einem sonstigen, ihren rechtlichen Fortbestand
voraussetzenden Zwecke, sondern zu dem Zwecke von der Gesellschaft er-
worben worden, um sie „außer Kurs" zu setzen. Das Wort „außer Kurs"
setzen kann hier, wie der Sachverständige zutreffend hervorhebt, nicht die
Bedeutung der einseitigen Umschreibung eines Jnhäberpapiers in ein
Namenspapier haben, da es sich nicht um Jnhaberpapiere, sondern um
Namenspapiere handelt, ganz abgesehen davon, daß hierzu die Mitwirkung
einer öffentlichen Behörde erforderlich gewesen wäre (vergl. G. v. 30. Okt.
1861 817; Gesch.-O. für die Kgl. Sachs. Justizbehörden 8 629, 330). Der
ganze Zweck der Transaktion ging vielmehr dahin, die Genußscheine dauernd
zu beseitigen, weil dadurch eine , Kategorie ausgegebener Werthpapiere ver-
schwinden sollte, gegen deren Bestehen im Verkehr mannigfache Bedenken
erhoben worden seien. Dieser in dem Berichte des Vorstands und des
Auffichtsraths an das Registergericht ausdrücklich hervorgehobene Zweck
(vergl. oben unter II) schließt die Absicht der Wiederausgabe der Genuß-
scheine unbedingt aus. Wenn in dem Berichte zugleich bemerkt wird, daß
die Umwandlung der Genußscheine in Aktien der Gesellschaft Vortheile
biete, da sie die Genußscheine und damit auch das Bezugsrecht aus die
Gewinnantheilsquoten erwerbe, so ist damit nicht auf den Vorbehalt der
Wiederausgabe, sondern lediglich auf den durch Beseitigung der besonderen
Rechte der Genußscheininhaber bedingten Vortheil der Akttonäre hin-
gewiesen, daß deren Dividenden künftig nicht mehr durch diese Rechte
geschmälert werden. Auf die Vorgänge in der Generalversammlung vom
23. August 1893 kann eine abweichende Auffassung nicht gestützt werden,
da das angebliche Vorhaben, die Scheine gegebenenfalls durch General-
versamMlungsbeschlutz wieder in Kurs zu setzen, in dem den Abschluß des
Vertrags mit der. Firma Gebr. N. auf der Basis der Außerkurssetzung
Archiv für Bürgerl. Recht u. Prozeß. XII. 16

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