Metadaten : Leuchs, Johann Michael: Vollständiges Handelsrecht

Wechselrecht.
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setzt,  und  in  Verfallzeit  stehet  dem  Assignaten:)  oder
Bezogenen  frey,  ob  er  bezahlen  will  oder  nicht,  im
letztern  Falle  ist  auch  der  Jnhaber,  ohne  von  seinem
Assignanten  oder  Cedenten  habende  ausdrückliche  Ordre
nicht  verbunden,  Protest  zu  leviren.  Die  von
hier  hinausgezogene  oder  girirte  Assignationen  aber
wenn  sie  unbezahlt  zurückkommen,  sind  gleich  andern =
  Wechselnegotien  dem  Wechselrechte  unterworfen.
Jn  andern  Wechselordnungen  wird  der  Anweisungen =
  selten  gedacht,  oder  sie  werden  in  dem  von  mir
Eben  deßweangegebenen =
  ersten  Sinne  genommen.
gen,  weil  sie  dem  Wechselrechte  nicht  unterworfen  seyn
sollen,  mag  man  sie  übergangen  haben.
Eine  Ausnahme  macht  das  Preußische  Recht,
nach  welchem  sie  in  manchem  den  Wechseln  gleich  gestellt =
  werden.  Jm  Landrecht  2.  T.  8  Tit.  §.  1269  rc.
keine  Zahlungszeit
heißt  es:  „Jst  in  der  Assignation
bestimmt,  und  der  Jnhaber  findet  sich  mit  dem  Assignaten =
  an  Einem  Orte:  so  muß  derselbe  sich  spätestens =
  binnen  acht  Tagen  nach  dem  Empfange  bey  dem
Assignaten  melden,  und  Bezahlung  fordern.  Befindet
der  Jnhaber  sich  nicht  an  Einem  Orte  mit  dem  Assignaten: =
  so  muß  die  Assignation  mit  der  nächsten  Post
zur  Eincassirung  abgeschickt  werden.  Jst  ein  Zahlungstermin =
  bestimmt:  so  muß  die  Anmeldung  spätestens
den  ersten  Tag  nach  der  Verfallzeit  erfolgen.
Wird  die  Assignation  von  dem  Assignaten  nicht  angenommen, ¬
  so  kann  und  muß  der  Inhaber  dieselbe
spä— =

*)  Das  Lateinische  Wort:  assignare,  heißt  anweisen,  zutheilen, =
  zueignen.  Daher  dann  Assignatio  (Jtalienisch  Assegno) -
  die  Anweisung,  der  Aussteller  der  Anweisung:  Assignant =
  (Assignans);  der  Empfänger  der  Anweisung:
Assignator  (Assignatarius);  derjenige,  welcher  sie  zu  bezahlen =
  hat,  der  Bezogene:  Assignar  (Assignatus).
            
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