Wechselrecht.
174
setzt, und in Verfallzeit stehet dem Assignaten:) oder
Bezogenen frey, ob er bezahlen will oder nicht, im
letztern Falle ist auch der Jnhaber, ohne von seinem
Assignanten oder Cedenten habende ausdrückliche Ordre
nicht verbunden, Protest zu leviren. Die von
hier hinausgezogene oder girirte Assignationen aber
wenn sie unbezahlt zurückkommen, sind gleich andern =
Wechselnegotien dem Wechselrechte unterworfen.
Jn andern Wechselordnungen wird der Anweisungen =
selten gedacht, oder sie werden in dem von mir
Eben deßweangegebenen =
ersten Sinne genommen.
gen, weil sie dem Wechselrechte nicht unterworfen seyn
sollen, mag man sie übergangen haben.
Eine Ausnahme macht das Preußische Recht,
nach welchem sie in manchem den Wechseln gleich gestellt =
werden. Jm Landrecht 2. T. 8 Tit. §. 1269 rc.
keine Zahlungszeit
heißt es: „Jst in der Assignation
bestimmt, und der Jnhaber findet sich mit dem Assignaten =
an Einem Orte: so muß derselbe sich spätestens =
binnen acht Tagen nach dem Empfange bey dem
Assignaten melden, und Bezahlung fordern. Befindet
der Jnhaber sich nicht an Einem Orte mit dem Assignaten: =
so muß die Assignation mit der nächsten Post
zur Eincassirung abgeschickt werden. Jst ein Zahlungstermin =
bestimmt: so muß die Anmeldung spätestens
den ersten Tag nach der Verfallzeit erfolgen.
Wird die Assignation von dem Assignaten nicht angenommen, ¬
so kann und muß der Inhaber dieselbe
spä— =
*) Das Lateinische Wort: assignare, heißt anweisen, zutheilen, =
zueignen. Daher dann Assignatio (Jtalienisch Assegno) -
die Anweisung, der Aussteller der Anweisung: Assignant =
(Assignans); der Empfänger der Anweisung:
Assignator (Assignatarius); derjenige, welcher sie zu bezahlen =
hat, der Bezogene: Assignar (Assignatus).