Metadaten : Böhm, Ferdinand: Handbuch der internationalen Nachlassbehandlung mit besonderer Rücksicht auf das Deutsche Reich und die einzelnen Bundesstaaten einschliesslich Elsass-Lothringen

Besonderer  Theil.  —  Nichtdeutsche  Staaten.  —  Europa,
374
„tabelligo“  genannt,  ist  eine  öffentliche  Amtsperson,  deren  Funktionen
hauptsächlich  die  nachstehenden  sind:
1.  Jene  Rechtsakte  und  Verträge  zu  verfassen  und  aufzubewahren, -
  denen  die  Betheiligten  denjenigen  Karakter  der
Authentizität  verleihen  wollen  oder  Kraft  des  Gesetzes  verleihen, -
  welcher  den  vollen  Glauben  wirkenden  Amtsurkunden
gebührt,  zum  Zwecke  der  Sicherung  des  Ausstellungsdatums.
der  unveränderten  Erhaltung  derselben  in  geschützter  Verwährung, ¬
  wie  auch  zum  Zwecke  der  Hinausgabe  von  Abschriften ¬
  und  Auszügen  derselben;
2.  die  privatim  hergestellten  Rechtsakte  anerkennen  und  die
darauf  ersichtlichen  Unterschriften  beglaubigen  zu  lassen:
endlich
3.  authentische  Testamente  zu  errichten  und  geheimzuhaltende
(mystische)  letzte  Willenserklärungen  unterfertigen  zu  lassen.
Die  Notare  werden  gleich  den  Justizbeamten  durch  die  Regierung ¬
  auf  Lebensdauer  angestellt.*2)
Hinzuzufügen  wäre  allenfalls,  dass  die  Notare  nicht  nothwendig
die  Rechte  studirt  zu  haben  brauchen,  sondern  nur  einen  praktischen
Kursus  durchzumachen  gehalten  sind,  worauf  sie  sich  allerdings
einem  Examen  unterwerfen  müssen.  —  Ihre  Zahl  ist  beschränkt
und  ihr  Amt  klebt  gewissermassen  an  dem  Archiv  (cartorio),  das
auf  den  Nachfolger  übergeht  und  in  manchen  Fällen  eine  lange
Reihe  von  Jahrhunderten  zurückreicht  und  umfasst.
Neuerdings  werden  in  Lissabon  bei  eintretenden  Vakanzen
ziemlich  ausnahmelos  Bachareis  em  direito  ernannt,  also  Leute,
welche  die  Universitätsstudien  absolvirt  haben.
§  52.
Rumänien.1)
1.  In  Rumänien  schreiten  in  der  Regel  die  Gerichte  zur
Sicherung  und  Abhandlung  der  in  Rumänien  befindlichen  Verlassen**) ¬
  Näheres  s.  Zeitschrift  Bd.  II  S.  524,  Zeitschrift  für  Notariat  etc.  in
Oesterreich  1892  S.  199  f.
*)  In  Rumänien  gilt  französisches  Recht.  Mit  verschiedenen  Modifikationen ¬
  (z.  B.  im  ehelichen  Güterrecht,  im  Hypothekenrecht  etc.)  ist  der
Code  civil  in  rumänischer  Uebersetzung  als  Gesetzbuch  (Codice  civile)  am
            
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.

powered by Goobi viewer