Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 19 (1859))

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dkffen Send kündigt. Daneben ist aber früh die bannitlo durch
den P farrer getreten, welche auch bei dem plaeitum arebipres-
byteri Platz greift
Für dieienigen Fälle, welche der Bischof nicht bei Gelegenheit
der Rundreise abmacht, sondern in welchen er in seiner Residenz
unter Zuziehung seines Presbyteriums und seiner Getreuen, oder
auch bei Gelegenheit der Diöcesansynode das Gericht hält, bedarf
es natürlich der besonderen Ladung für Jeden, der erscheinen
soll. Es waren dies meist die Angelegenheiten vornehmer Per-
sonen 91). Die der geringeren fielen, insoweit sie nicht bei dem
reisenden Gericht abgemacht wurden, dem plaeitum archipresbyteri
anheim.
§. 6. C. Gerichtsverfahren
A. Allgemeiner Charakter. Eröffnung des Gerichts.
Charakteristisch für alles ältere germanische Gerichtsverfahren
ist, daß cs sich in der Form von Fragen fortbewegt ^). Von
der ältesten Stufe des Verfahrens, auf welcher die Parteien un-
mittelbar die Fragen an die Urtheiler richten 9l), haben wir hier
abzuschcu. In der christlich-fränkischen Zeit fragt der Richter
die Urtheiler, sei es aus eigener Bewegung, sei cs auf Bitten der

90) S.R. der Mainwenden im Anhang.
91) So wurde der nachmalige deutsche König Heinrich 1., als er die schöne
Tochter des Grafen Erwin, Hatheburg, obwohl sie durch ein Gelübde
dem klösterlichen Leben bestimmt war, gefreit und mit ihr das Beilager
gehalten hatte, von dem Bischof Siegmund von Halberstadt vor seine
Synode geladen, mit welcher Ladung das Verbot jeder weiteren fleisch-
lichen Vermischung verbunden war. Thietmar von Merseburg, B. I.
Kap. 4.
92) Das Beste, was bis jetzt über das Verfahren im Sendgerichte geschrieben
ist, ist Hildenbrand, Purgatio canonica S. 102 ff.— Was die Ver-
gleichung mit dem weltlichen Verfahren betrifft, so ist schon für unseren
Zeitraum in vieler Beziehung wichtig Homeyer's treffliche Darstellung
des Gerichtswesens in seiner Ausgabe des Richtsteiges Landrechts. Berlin,
1857. S. 411 ff. Für das ältere deutsche Gerichtsverfahren ist zu ver-
weisen auf Siegel, Gesch. des deutschen Gerichtsverfahrens. Bd. I-
Gießen, 1857.
93) Ho meyer a. a. O. S. 430 flg.
94) Siegel a. a. O. S. 145.

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