Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 19 (1859))

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Untersuchungen über die Sendgerichte.
Amtswegen vorgelegten Fragen ansckließt, das Verfahren im Sende
sich in den Formen des germanischen Anklageverfahrens
bewegt. Der rügende Sendzeuge tritt von da ab vollständig
in die Rolle des Anklägers ein. Ihm gegenüber nimmt der
eines bestimmten Fehles Geziehene in Recht und Pflicht ganz die
Stellung ein, welche das germanische Gerichtswesen demBeklag-
t e n zuweist.
Treten nun aber abgesehen von den Sendzeugen noch andere
Kläger im Sende auf? Ich trage kein Bedenken dies anzu-
nehmen. Für das spätere Mittelalter ist es unzweifelhaft, daß
auch der Verletzte im Sende klagt. Es genügt zu erinnern, daß
nach dem sächsischen Landrecht (I. 25. §. 4) dort die Ehefrau ihren
Mann aus dem Kloster zurückfordert. Die Geistlichen klagen dort
alle ihnen schuldigen Zinsen, Zehnten und Gebühren ein. Da nun
auch nach den Quellen unserer Periode^) die Nichtbezahlung des
Zehnts zu den Sendfällen gehört, so liegt die Annahme nahe, daß
auch damals wie später die Geistlichen im Sende als Kläger wegen
schuldiger Zehnten u. s. w. aufgetreten sein werden, eine Erschei-
nung, welche bei der wesentlichen Gleichheit des germanischen Ver-
fahrens in peinlichen und bürgerlichen Schuldfällen uns um so
weniger Wunder nehmen darf.
6. Die Sendgerichtstage.
Für unfern Zeitraum muß als Regel sestgehalten werden, daß
der Bischof oder sein geordneter Vertreter die richterliche Rundreise
durch die Diöcese nur einmal jährlich vornimmt, mithin auch
an jeder Gerichtsstätte nur einmal jährlich der bischöfliche Send
gehegt wird. Feste Sendgerichtstage, wie sie im späteren Mittel-
alter dem weltlichen ächten Dinge zur Seite gehen, scheinen daher
unserer Periode noch fremd zu sein. Dagegen steht der bischöfliche
Send insofern dem ächten'Dinge gleich, daß, sobald er einmal
ordnungsmäßig verkündet ist, alle Eingesessene des Gerichtssprengels,
welche nicht durch ächte Noth verhindert sind, dort bei Strafe der
Exkommunikation erscheinen müssen Die Verkündigung
(denunciatio) des Sendes geschieht in der Kirche. Wir haben
gesehen, wie nach alter Sitte der Vorbote des Bischofs
- v
88) Regino, B. II. Fragestück 62. — S.R. der Mainwenden im Anh.
89) Regino, B. II. Kan. 1.
Zeitschr. f. deutsch. Recht. 19. Bd. 3. H.

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