Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 19 (1859))

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Warnkönig:
thumsübergang Dritten gegenüber zu bewirken, während unter den
Contrahenten schon der, wenn auch nur Ln einer Privaturkpnde
ausgesprochene, Wille hiezu genügt; — ferner, daß sich die Förm-
lichkeit der Transcription nur auf die Veräußerung von Sachen
und Rechten bezieht, welche Gegenstand einer Hypothek
seyn können; — endlich daß auf den Erwerber nur die Rechte
übergehen, welche seinem Autor an der Sache zustanden
4) Diese Ordnung der Dinge dauerte fort bis zur Abfassung
des Code Napoleon. Bekanntlich wurde dieser nicht erst nach seiner
Vollendung in Bausch und Bogen publicirt, sondern es traten die
einzelnen Titel, sobald' sie von allen Faktoren der Gesetzgebung
angenommen.worden waren, nach einander in Wirksamkeit.
Die Frage von der Beibehaltung der Transcription wurde bei dem
Abschnitt über den Eigenthumserwerb ausgesetzt TO), und kam erst
bei Gelegenheit der Discussion des Hypothekengesetzes, welches fast
den Schluß des Code bildet, zur Sprache. Den 29. April 1803
hatte man im Art. 711 als Prinzip proclamirt:
La propriete des biens s’acquiert et se transmet par succession,
par donation entre-vifs ou testamentaire et par T eff et des obUgations.
Der Titel XVIII des dritten Buches: des privilfeges et hy-
pothfcques, wurde den 10 Nivose des Jahres XII discuttirt und
den 19. März 1804 promulgirt. Als der Art. 711, ja noch als
die Art. 938 und 1138 adoptirt wurden, und zur Zeit der Diseus-
ston des Hypthekengesetzes selbst, galt noch das Trauscriptionsystem
des Gesetzes vom 11 Kruwaire des Jahres VII. Es konnte sich
fragen, ob durch jenen Art. 711 dieses Transcriptionssystem auf-
gehoben werden sollte. Man möchte es meinen, wenn man blos
die Art. 938 und 1138 (vom Eigenthumsübergang bei Schenkungen
und Verträgen auf ein dare) im Auge hat. Wenn man aber den
Art. 1140 mit dem Art. 1583 (vom Kauf), auf welchen sich jener
in Verbindung mit dem Titel von den Hypotheken bezieht, zusam-
menhält, und ferner den Art. 939' damit vergleicht, so sieht man,
daß die Gesetzgeber nicht im Sinne hatten, durch die Art. 711.
938 und 1138 die bestehende Gesetzgebung zu ändern; denn sie
setzen im Art. 1583 fest:

28)Troplong S. 43 — 45.
39) «gl. Art. 1140.

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