Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 19 (1859))

228 Warnkö nig:
oder fingirten Besitzübergang, und Hypothekenbestellung durch bloßen
Notariatsakt.
2) Das Hypothekensystem bedurfte indessen einer Reform; eine
solche unternahm der Convent durch ein umfassendes Gesetz, vom
9 messiäor de l’an III, welches eine neue Hypothekenordnung für
ganz Frankreich enthielt. Es sanctionirte zugleich im Art. 99 die
Notwendigkeit der Transcription für alle Veräußerungen des Grund-
eigenthums, jedoch mit eigenthümlichen, eine große Neuerung ent-
haltenden- Bestimmungen. Die Eintragung sollte nichtig und wir-
kungslos seyn, wenn ihr nicht eine genaue Verzeichnung der zu
veräußernden Grundstücke vorhergegangen und dem Registerbe-
wahrer übergeben worden war. Der unwiderrufliche Eigenthums-
übergang sollte nicht stattfinden, wenn nicht 1) eine Abschrift des
Veräußerungsvertrags binnen Monatsfrist beim Hypothekenbewahrer
des Arrondissements der belegenen Sache vorgezeigt und niederge-
legt und 2) nicht alle darauf radicirte Pfandschulden des früheren
Eigenthümers im folgenden Monat bezahlt wurden. War diese
letztere Bedingung unerfüllt geblieben, so sollten auch die nach dem
Veräußerungsvertrag vom Veräußerer dem Grundstück auferlegten
Hypotheken wirksam seyn. Keine Eviktionsklage durfte von den
Gerichten angenommen werden, wenn deren beabsichtigte Anstel-
lung nicht zuvor dem kompetenten Hypothekenbewahrer angezeigt
(notifid) worden war24).
Was die Hypotheken betrifft, so sollten sie überall nur durch
Eintragung in die Pfandregister Gültigkeit erlangen, eine Vorschrift,
wodurch das System der Publicität und Specialität der Hypo-
theken in ganz Frankreich eingeführt wurde. Das Gesetz verfolgte
aber noch einen besonderen Zweck, den der Mobilisirung des Grund-
eigenthums durch die Einführung der sog. bypotheque sur soi-m§me.
Der Besitzer von Liegenschaften konnte nämlich bis zu drei Viertel
von deren Werth auf zehen Jahre sog. osäules bypotbsvaires durch
die Hypothekenbewahrer ausstellen lassen. Dieser hatte für die darin
enthaltene hypothekarische Werthangabe zu haften, und der Hypo-
thekenschein konnte gleich einem Wechsel indossirt und gegen den

24)Bgl. Art. 105. 106 und 92 de- Gesetze-, abgedruckt bei Troploug
a. a. O. S. 41 — 43. Den größeren Theil der übrigen Bestimmungen
de- -Gesetze- gibt auch ölerliu V. Hypotheque Sect. II. § l ff.

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