Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 19 (1859))

Grund- u. Hypothekenbücher in Frankreich «. Belgien. 227
bedurften, die Haltung von eigenen Registern vorgeschrieben M).
Dadurch wurde aber die Rothwendigkeit der Oeuvres äs loi zur
Eigenthumsübertragung in den pays de nantissement nicht aufge-
hoben , sondern dauerte daneben fort23).
II.
Geschichtliche Uebersicht des neueren französischen
Rechts, betreffend die Uebertragnngsformen des
Grundeigenthums und die Errichtung von Hypotheken
(1790—1855).
1) Die Aufhebung der Feudalität und die Umgestaltung des
ganzen socialen Zustandes durch die französische Revolution von 1789
mußte einen radikalen Einfluß auf die Eigenthumsverhältnisse und
das Hypothekenwesen äußern, und namentlich auf die Veräußerungs-
sowohl als die Verpfändungsformen einwirken. Die Feudalrechte
wurden schon den 4. August 1789 sammt und sonders aufgehoben,
und mit ihnen die Patrimonialgerichte, vor welchen zuletzt fast alle
Oeuvres äs loi und Hypothekenbestellungen geschahen. Diese Akte
blieben aber vorerst noch geltendes Recht; es mußte daher sobald
wie möglich festgeftellt werden, vor welchen Gerichtsbehörden und
in welcher Weise dieselben, sowie andere mit ihnen verwandte
Akte jetzt vorgenommeu werden sollten. Dieß geschah durch Art.
3 und 4 des Gesetzes vom 19. September 1789 über die Errichtung
der neuen Distriktsgerichte.
In Folge dieses Gesetzes hörten die Oeuvres äe loi in ihrer
bisherigen Form auf; statt derselben hatte die Eintragung (Iran-
seriptiou und Inseriptiou) der Veräußeruugs- und Pfandbestellungs-
verträge in eigene von den OreKers der Distriktsgerichte zu füh-
renden Register statt, und diese waren jedem, der es verlangte,
unentgeldlich vorzuzeigen. Die Bestimmungen dieses Gesetzes wa-
ren aber nicht für ganz Frankreich, sondern nur für die pays de
nantissement erlassen; im übrigen Frankreich blieb das bisherige
Recht bestehen, d. h. die Eigenthumsübertragung durch wirklichen
22) Troplong S. 38. - Meine sranzös. St. u. R.G. II. S. 556. —
Schäffner III. S. 279.
23) Nachgewiesen von Merlin V. Nantissement § I. N. VIII und IX und
V. Donation Sect. V, § II. N. VII.

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