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Jacobson:
für Erhöhung der Autorität der älteren evangelischen Rechtsquellen
Sorge zu tragen. Es wird daher auch nachgewiesen werden müssen,
Ln wie weit diese Bemühung erfolgt ist und Frucht getragen hat.
Indem zuvörderst der Umfang der Autorität der evangelischen
Kirchenordnungen nach der formellen Seite festgestellt werden muß,
sind wir veranlaßt, von bekannten allgemeinen Rechtsprinzipien
auszugehen, für welche cs eines besondern Beweises nur so weit
bedarf, als nicht die Natur der Sache und allgemeiner Consens
schon maaßgebend ist. Bestimmte auf geschichtlichen Thatsachen be-
ruhende Motive für einzelne Sätze werden im Verlaufe der Dar-
stellung ihre Stelle finden.
„Jedes ordnungsmäßig entstandene Recht gilt so lange, als
es nicht wieder rechtmäßig aufgehoben ist. Die Aufhebung des
altern Rechts erfolgt durch neueres." Dieser Regel wird aber
noch die Bedingung hinzugefügt: „Das neuere Recht, durch welches
das ältere aufgehoben werden soll, muß diesem selbst gleichartig
sein; insbesondere kann kirchliches Recht nur durch kirchliches, wie
bürgerliches Recht nur durch bürgerliches aufgehoben werden. Es
kann also das ältere kirchliche Recht nicht der Staat, sondern nur
die Kirche selbst wieder aufheben."
Es beruht dieser Grundsatz auf der Voraussetzung, daß Staat
und Kirche als zwei gesonderte Institute mit verschiedenen Organen
bestehen, durch welche das jedem eigenthümliche Recht selbstständig
geschaffen und fortgebildet wird. Seit der Stiftung der Kirche findet
sich daher der Unterschied der leZes und canones, als Ausflüsse der
bürgerlichen und kirchlichen Ordnung, welche in ihrer Unabhängig-
keit zu erhalten, wenigstens so, daß der Erlaß von Gesetzen in
kirchlichen Angelegenheiten nicht von der weltlichen Macht ausgehe,
die Kirche schon zeitig bemüht war. In diesem Sinne erklärten sich
bereits im vierten Jahrhundert die bedeutendsten Väter der latei-
nischen Kircheund die im Jahr 502 unter Symmachus gehaltene
römische Synode gegen Odoacer.
„Licet — nec apud nos incertum habetur, hanc ipsam scrip-
turam (Odoacris) nullius esse momenti, verumtamen — con-
veniebat et in irritum deduci, ne in exemplum remaneret prae-
1)Zeugnisse in meinem Aufsatze über Staat und Kirche, in WeiSke'S
Recht-lexikon Band X. S. 435.