der Rechtspflege. 353
„lichen Kosten verursachet, zu dem wann der Richter das Urtheil
„öffentlich fassen solle, in der Sachen etwas geeylet, daraus dann
„merklicher Nachcheil erfolget." Diesem zu Folge erlaubte der Kai-
ser, wie schon früher den Brüdern Albrecht und Ulrich von Nech-
berg Ln Hinsicht auf ihre drei Gerichte zu Waldstädten, Wäschen-
bepren und Donzdorf, so nun auch der Johanna v. Werthnau in
Hinsicht auf ihren Antheil an letzterem, „die Uebelthätigen der Endten
„unter dem Abtrecht fürstellen, wie sich gebühret, beklagen,
„und fürderst nach Gelegenheit und Erfindung der Sachen mü ver-
„schlossenen Thüren urthellen" zu lassen u. si w.
Was hier von verschlossenen Thüren gesagt ist, bezieht sich le-
diglich auf das Urtheilen, d. h. die Berathung und Abstimmung,
nicht auf die Verhandlung, welche setzt noch insoweit öffentlich blieb,
als es der beschränktere Raum auf den Rathhäusern gestattete.
Bezeichnend ist die Art, wie diese Oeffentlichkeit bei dem Centgericht
zu Meckmühl gehandhabt wurde. Hierüber schreibt Gerstlacher im
vorigen Jahrhundert (1760) 20): „An dem Tage nun, wenn das
„Centgericht gehalten werden solle, muß morgens um 7 Uhr der
„Centknecht mit der großen Kirchenglocke das erste, und um halb
„8 Uhr mit eben dieser Glocke das zweyte Zeichen zu dem Centge-
„richte geben. Hierauf müssen der Centgrav nebst dem Stadtschrei-
„ber als actuario bei diesem Gerichte wie auch die 36 Centschöffen
„aus das Rathhaus sich verfügen. Endlich wird um 8 Uhr mit
„besagter Glocke das dritte Zeichen gegeben, woraufhin auch die
„Viertel derer Centuntcrthanen auf dem Rathhaus erschei-
nen müßcn. Und damit Niemanden unbekannt seyn mö-
„ge, daß ein ordinari Centgericht gehalten werde; so
„muß der Centknecht in dem untern Boden auf dem Rathhause zum
„Laden hinausrufen: „„wer auf den Richterstuhl gehöre, der solle
„sich sezen"", und zwar dieses zu dreienmalen und zu dem erste-
hen Rusen mit einem Stecken außen an die Wand einen, zu dem
„andern zwep, zu dem dritten drei Streichethun, und den Stecken
„auf die Gasse hinunter werfen. Auf dieses werden bte
20) Am angef. Orte S. 64. Mehrere wichtige Urkunden dieses Ge-
richts, namentlich Centordnungen erwarten ihren Druck in der
Sammlung altwürttembergischer Statutarrechte, welche aber derzeit
nicht fortgesetzt werden kann.
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