der Rechtspflege.
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digung Etwas vorzubringen. Bei diesem Schlußverfahren wird
ehrbaren Männern der Zutritt gestattet, ausgenommen, wenn bei
der That Mitschuldige waren, welche noch nicht ausgemittelt, oder
derzeit abwesend sind, oder wenn die Untersuchung Fleischesverbre-
chen betrifft, oder endlich wenn im einzelnen Falle Gefährdung des
Staats oder der öffentlichen Sicherheit zu besorgen ist, worüber der
Gerichtshof die Entschließung des Justizministeriums einzuholen hat.
Gleichfalls in öffentlicher (jedoch von dem Schlußverfahren abge-
sonderter) Gerichtssitzung soll nach dem Entwürfe in solchen Fällen,
wo das Schlußverfahren öffentlich gewesen, auch das Urtheil nebst
Entscheidungsgründen verkündet werden. Eine eigenthümliche Be-
handlung finden hier diejenigen Urtheile, welche auf Todesstrafe ge-
hen und daher, bevor sie dem Angeschuldigten bekannt gemacht werden,
von Amtswegen dem Obertribunal zur Revision vorzulegen sind.
Diese sollen nebst Entscheidungsgründen zunächst nur dem Vertheidi-
ger des Angeschuldigten zur Darlegung seiner Beschwerden mitge-
theilt werden (Art. 349); eine öffentliche Verkündigung des Urtheils,
ohne Entscheidungsgründe, findet jedoch auch hier unmittelbar vor der
Hinrichtung auf dem Rathhause Statt. (Art. 404.)
3) Bei dem höchsten Gerichte, dem Ober-Tribunal, findet nach
dem Entwurf weder in Revisions- noch in Rekursfällen ein öffent-
liches Verfahren Statt (Art. 379) ").
Die Gründe zu diesen Anträgen des Württemberg. Justizmini-
steriums sind aus den Erläuterungen des Geheimeraths v. Gros,
welche mit dem gedruckten Regierungs-Entwurf übergeben wurden,
mitgetheilt in dem Bericht der Commission der Kammer der Abge-
ordneten über den Entwurf (Stuttgart 1841) S. 25 f. Ebenda-
selbst S. 30 f. sind die von dem Ministerium eingeholtcn Gutachten
der höheren Gerichte Württembergs ausgezogen, welche theils die
Frage über die Oeffentlichkeit der gerichtlichen Verhandlungen umge-
hen, theils (dasObertribunal und Gerichtshof in Ulm) gegen, theils
11) Wie es in den Fällen zu halten sei, wo ein Gericht von Eben-
bärtigen (bei peinlichem Vergehen standesherrlicher Familienhänp-
ter) oder der Staatsgerichtshvf (bei Anklagen wider die Minister)
thätig wird, ist ans dem Entwürfe nicht zu entnehmen. In bei-
den Fällen nrtheilen auch Nichtjuristen sowohl über das Recht als
über die That.