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Reyscher:
17. Jahrhunderts gegen die Behauptung in Schutz nehmen, als ob
sie nur da, wo durch Landesgesetze oder entschiedenen Landesge-
brauch der Ausschluß der Töchter festgesetzt worden, diesen Aus-
schluß anerkannt haben; auch die Familiengesetze und erweisliches
Familienherkommen wurden von ihnen als Rechtsquelle geachtet.
Einige meinten nun allerdings, daß eine Gewohnheit oder Sitte,
wodurch die adelichen Frauenzimmer ausgeschlossen werden, gar nicht
gelte 72), quod hoc respicit decisionem causarum, das heißt, weil
dadurch in die Jurisdiction oder Gesetzgebung eingegriffen werde73).
Allein die herrschende Meinung gieng doch dahin, daß sowohl die
reichsständischen Häuser, als auch die Familien des unmittelbaren
Reichsadels, d. h. die reichsritterschaftlichen Familien, zumal wenn sie
selbst jurisdictionem vel merum imperium haben, eine Gewohnheit,
Satzung oder Statut jener Art bei sich einführen können, und daß
die kaiserliche Confirmation diesen gegenüber, wenn gleich räthlich,
doch nicht nochwendig sey w). Dabei aber behaupten die älteren
Praktiker, daß V0N der Verzichtleistung, tanquam re merae facul-
tatis, kein Schluß auf die Gewohnheit des Ausschlusses zu machen
sei 75). Sollte diese Ansicht unrichtig sein? Ich glaube es nicht.
dienterbrecht an Stammgütern, Land u. Leuten u. s. f. abgeleitet
wurde; allein hier sind auch die Germanisten nicht außer Schuld.
72) Tira quell, de jure primogen. Q. 16. Nr. 6. i. f.
75) Betsius 1. c. eap. 1. p. 51. talia enim statuta condere, est juris-
dictionis.
74) Besold, in cons. Tubingensia P. 1. cons. 13 h. 14. Lauterbach,
Besp. bei Harpprecht, tract. aead. tom. II p. 122. F. Chr.
Harpprecht Cons. Tub. Yol. 1. Cons. 1. n. 111, wo als UN»
streitiger Grundsatz der Rechtslehrer angeführt wird: quod tales
Foeminarum renuntiationes tam pacto quam statuto, aut consue-
tudine introduci possunt. Str uvius de Allodiis imperii c. 4.§. 4. i. f.
Moser, Staatsrecht Thl. XVI. S. 75. §.7.
75) Mynsinger responsa dec. 1. resp. 10 N. 51. Barth. Kellenben/.,
de renunciatione success. quaest. 7- N. 6. seq. (bei Schilter tract.
praec. tom. I. p. 686. sq.) Meichsner decis. camerae imp. tom.
III. dec. 14.p. 158 seq. Chr. Besold. Thes. pract. voce „Verzicht."
Einige zogen aus dem Vordersätze, weil von den Töchtern frei-
willig verzichtet werde, die umgekehrte Folgerung: daß auf eine
herkömmliche Verbindlichkeit allerdings zu schließen sey, indem sie
sonst nicht verzichten würden: quod feminae nil donare praesu-