Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1841))

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Laöpeyreö:

der Ortöpolizei und des Kirchenpatronats beschränkt werden muß.
Will man aber, mit Rücksicht darauf, daß zur Zeit der Reichsver-
fassung den s. g. Personalisten die Rechte der Reichsritterschaft ver-
weigert oder doch bestritten wurden, reichsritterschaftlichen Grund-
besitz als Bedingung der bundesmäßigen Privilegien auch in Betreff
des Gerichtsstandes ansehen, so wird wenigstens nicht außer Acht
bleiben dürfen, daß dieser Besitz Stammguts - Qualität genoß, und
in so fern als Familiengut gelten muß, dessen gänzliche Entäußerung
erst und Uebergang in die Hände eines von jeher landsäßigen Ge-
schlechts als Wegfall jener Bedingung zu erachten wäre; jedenfalls
wird der im gemeinen wie partikulären Rechte gleichmäßig aner-
kannte Grundsatz feftzuhalten sein, daß durch Ehe und väterliche
Gewalt ein forum necessarium begründet wird, gleichviel ob das
Familienhaupt eines persönlichen fori privilegiati genießt, oder der
gemeinen Regel nach der Wohnsitz über die Gerichtszuständigkeit ent-
scheidet, und keinen Falls wird daher im engern und eigentlichen
Sinne der Familie derjenigen, welche im wirklichen Besitze und Ge-
nüsse ehemals reichsritterschaftlicher Güter sich befinden, der in Po-
lizeisachen eintretende privilegirte Gerichtsstand verweigert werden
können.

Resultat der Untersuchung.

8. 18.
Fassen wir nun zum Schluß das Ergebniß der vorstehenden
Ausführungen zusammen, so ist unseres unvorgreiflichen Dafürhaltens
allerdings zu behaupten:
daß auf Grund und im Sinne der Deutschen Bundesacte,
unangesehn die etwa entgegenstehenden Bestimmungen der
besonderen Landes-Gesetzgebung, die Mitglieder der ehemali-
gen Reichsritterschaft, mindestens wenn sie mit früher reichs-
unmittelbaren und in die reichsritterschaftliche Matrikel ein-
getragenen Gütern angesessen sind, sowohl überhaupt als ins-
besondere auch im Königreiche Württemberg für wohl befugt
erachtet werden dürfen, sowohl für sich als die Glieder ihrer
Familien, wenn auch nicht in Betreff der aufsehenden und

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