Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1841))

Stellung der ehemaligen ReichsRitterschaft. 163
und Grundherrn, welchen als Inhabern der Patrimonial-Jurisdiction
und Ortspolizei selbst das Recht zu Besetzung der Gerichts - und
Verwaltungs-Behörden zusteht, der polizeilichen Autorität seiner eig-
nen Vertreter und Beamten, oder doch der Gewalt der ihnen co-
ordinirten landesherrlichen Behörden zu unterwerfen, von welchen
doch seine eignen Hintersaßen erimirt sind; eben so ließe sich diesem
Grundsatz beitreten, wenn derselbe, wie es in jenen Gesetzen auch
gemeint zu sein scheint, auf die Fälle beschränkt wird, wo es sich
nur um Handhabung der polizeilichen Aussicht oder um ein durch
die Umstände gebotenes sofortiges Einschreiten der erecutiven Poli-
zeigewalt handelt. Auf die polizeiliche Gerichtsbarkeit dagegen be-
zogen, würde dieser Grundsatz einerseits damit in Widerspruch ste-
hen, daß das Recht, nur von dem competenten Forum gerichtet zu
werden, weder von dem Aufenthalte im Wohnorte, noch von der
Anwesenheit innerhalb des Gerichtssprengels bedingt ist; andrerseits
würde dies Prinzip nicht einmal auf die früher zur Zeit der Reichs-
verfassung befolgte Observanz, wonach man außerhalb der reichs-
ritterschaftlichen Besitzungen die Unmittelbarkeit der Reichsritterschaft
und die daran geknüpfte ausschließliche Competenz der Reichsgerichte
nicht gelten ließ, gestützt werden können, indem ja, ganz abgesehen
davon, daß jene Observanz weder unbestritten noch allgemein war,
gegenwärtig nicht einmal mehr der Schein Rechtens dafür spricht,
die reichöritterschaftlichen Familien außerhalb ihres Besitzthums als
Fremde zu behandeln. Zweifelhaft erscheint es sogar, ob man den
in Frage stehenden erimirten Gerichtsstand von der Ansäßigkeit im
Lande und dem Besitz ehemals in die reichsritterschaftliche Matrikel
eingetragener Güter abhängig machen darf; denn hauptsächlich be-
ruht doch dies Vorrecht auf der persönlichen Standesqualität, und
weder pflegt bei dem landsäßigcn Adel die Eremtion von den unte-
ren Gerichtsbehörden als Realrecht der adligen Güter zu gelten,
noch läßt sich aus der Fassung der Bundesacte ein irgend erhebli-
ches Argument dafür entnehmen, da der Ausdruck „Antheil der Be-
güterten" (wie insbesondere die oben angeführte französische Ue-
bersetzung zeigt, welche auch nur bei dem Schlußsätze, daß die Aus-
übung der Privilegien geschehen solle d’apres les regles etablies
par les lois du pays, dans lesquels les membres de cette noblesse
sont possessiones, der Ansäßigkeit erwähnt) offenbar auf die Zu-
sicherung der Landstandschaft, Patrimonial- und Forst-Gerichtsbarkeit,

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