Volltext: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1841))

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Laöpeyres:

temberg ^5) nicht der Fall gewesen zu sein scheint, schon vor jener
Zeit in dem einen oder andern Lande, welchem die reichsritterschaft-
lichen Familien später zugewiesen worden sind, eine Aufhebung aller
Gerichtsstands-Privilegien beliebt wäre, oder eine Erclusivität der
den unteren Polizeistellen beigelegten Gerichtsbarkeit bestanden hätte.
Denn die der Reichsritterschaft zuständig gewesenen Vorrechte, so
weit nicht zu den droits de souverainete oder essentiellement in-
herens a la souverainete gehörig, sind derselben trotz der Media-
tisirnng geblieben oder sollten doch bleiben, und Umfang wie Be-
schaffenheit dieser Befugnisse wird nur nach Inhalt der Rechtsnor-
men, unter welchen sie entstanden sind, also nicht nach der damals
unverbindlichen Landes-Gesetzgebung beurtheilt werden können; auch
ist die Reichsritterschaft nicht etwa bloß nach Maaßgabe der beson-
dern Landesverfassung, sondern schlechthin als privilegirte Klasse von
Unterthanen unter genereller Aufzählung und Garantie der desfall-
sigen Privilegien anerkannt worden. Es wird in Betreff dieses
Gerichtsftands-Privilegii, weil es für alle Deutschen Bundesstaaten
und durch die Bundesacte garantirt ist, und zugleich auf den frühe-
ren, von der Territorialverfassung unabhängigen Staats- und Stan-
des-Verhältnissen beruht, das Bedenken nicht einmal entstehen kön-
nen, ob dies privilegium fori da gleichergestalt Platz greife, wenn
nicht in dem Lande, dessen Souveränetät ein Mitglied dieser Fami-
lien unterliegt, sondern in einem andern Bundesstaate ein polizeili-
ches Vergehen begangen, oder ein solcher zu polizeilicher Cognition
verstellter Rechtsanspruch entstanden ist. Wenn aber gar in Betreff
der standesherrlichen Familien in mehreren der oben angeführten
Gesetze die Bestimmung getroffen ist, daß dieselben außerhalb ihres
standesherrlichen Besitzthums den polizeilichen Anordnungen der Lo-
calbehörden unterworfen seien, so wird dies als gemeingültiger Grund-
satz weder anerkannt, noch auf die hier in Frage stehenden Compe-
tenz-Verhältnisse der Reichsritterschaft analog angewendet werden
dürfen. Gerechtfertigt würde dies Prinzip erscheinen, wenn die Er-
emtion der ehemaligen Reichsangehörigen lediglich auf Gründen der
Convenienz beruht, in wie fern es unpassend erscheint, den Guts-

95) Vgl. Breyer, elem. juris pubi. YV irtembergici. Tub. 1787. §. 167'
215 sq. mit Weishaar, Handbuch des Württemb. Privatrechts,
§. 288-91.

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