Full text: Zeitschrift für deutsches Recht und deutsche Rechtswissenschaft (Bd. 6 (1841))

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Laöpeyres:

des amendes, qui seront prononcees pour objets de police btc
Entscheidungen des Directorii sogar inappellabel sein sollten.
Bei diesem innerlich wie historisch begründeten Zusammenhänge
zwischen Civil- und Polizei-Gerichtsbarkeit werden über die subjec-
tive Gerichts-Zuständigkeit der Polizei-Behörden die bei Ci-
vilproceß - Sachen geltenden Regeln so lange als entschei-
dend erachtet werden dürfen, als nicht entweder für Polizei-Sachen
ein gesetzlich anerkanntes forum privilegiatum speciale erclusiver
Art nachgewiesen wird, oder doch besondere Gründe für eine Ab-
weichung von jenen allgemeinen Prinzipien vorliegen. Ersteres ist
gemeinrechtlich nicht der Fall; daß dagegen im Strafverfahren über-
haupt das Domicil des Schuldigen nicht schlechthin die Competenz
bestimmt, sondern das Lorurn delicti commissi als Lorurn commune
gilt und principaliter eintritt, kann die Verwerfung jener aus dem
Civilprozesse entnommenen Analogie für Polizei-Strafsachen
um deßhalb nicht rechtfertigen, weil auch in eigentlichen Criminal-
sachen der Vorzug des Lori privilcgiati personarum vor den ge-
meinen Gerichtsständen eben so unbedingt, als in Civilsachen vor
dem Lorurn domicilii, und nur in so fern eine Concurrenz beider
anerkannt wird, als es für keinen Eingriff in die Gerichtsbarkeit des
Lori privilcgiati gilt, wenn ein andres Gericht bei Gefahr im Ver-
züge die etwa sofort nöthig werdende Verhaftung verfügt oder die
auf Constatirung des Thatbestandes gerichteten Handlungen eintreten
läßt 02). Vollends aber, was die Polizeisachen civilrechtli-
cher Art anbelangt, so gilt das Lorurn privilegiatum personarum
gleich dem Loro domicilii unbestrittener Weise für ein generale, so
daß es für alle und jede Civilsachen eintritt, die nicht in Folge spe-
cieller sachlicher Privilegien besondern Gerichten Vorbehalten sind.
Bedenken gegen analoge Uebertragung eines solchen privilegirten
Gerichtsstandes auf Polizeisachen könnten daher nur entstehen, wenn,
wie z. B. bei den Geistlichen, das privilegium Lori darin bestände,
daß für die Rechtssachen gewisser Personen Specialgerichte consti-
tuirt wären, welche in eigenthümlicher Besetzung zugleich für gar
keine andern Personen oder Sachen eine Civil-Jurisdiction anspre-
chen könnten, indem dann zwischen diesen und den verschiedenen
Stufen der Polizeistellen eine ausreichende Analogie fehlen würde.

92) Henke, Handb. des Crim. Rechts, Thl. IV, S. 273.

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