Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

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Laßgütev, Erbzinsgüter.

UM unechte, üneigentliche Erbzinsgüter, sogenannte gewöhnliche oder schlechte Zins-
gMcr handelte. Der Inhaber eines schlechten Zinsgutes war voller Eigenthümer
und der von ihm zu entrichtende Geldzins hatte im Wesentlichen keine andere Be-
deutung als eine auf dem Grundbesitze haftende Reallast. Die Befugnisse des
Erbzinsmannes im engeren Sinne waren geringer, er galt nur als Nutzungs-
eigenthümer (Untereigenthümer), während das Obereigenthum bei dem Zinsherrn
zurückgeblieben war, und die Rechtsprechung wendete auf ihn im Wesentlichen die
Grundsätze über die Emphytheuse an, sodaß unter Umständen ein Rückfall des
Zinsgutes an den Zinsherrn eintreten konnte,
; vergl. zu alledem Curtius, Handbuch des im Königreiche Sachsen geltenden
Civilrechtes 4. Ausg. 1847, 2. Theil 1. Abth. 8 499 S. 115; §§ 614
folg. S. 296 folg., 8 638 S. 328, § 639 S. 329;
Haubyld, Lehrbuch des Sachs. Privatrechts 3. Ausl. 2. Abth. 88 459,
460 S. 167, 168;
Schmidt, Vorlesungen über Sächsisches Privatrecht 1. Bd., S. 175, 252;
K. Sächsisches Gesetz vom 17. März 1832, 8 82;
Gesetz vom 15. Mai 1851, 88 11, 12;
Verordnung vom 28. Mai 1852, Ges. u. V. Bl. S. 235.
Diese Darlegungen waren erforderlich, weil die Bestimmungen des älteren
Rechts nach § 3 Z. 3 der Publikationsverordnung neben dem bürgerlichen Gesetz-
buche in Kraft geblieben sind. Andererseits geht aus den dem Berufungsgerichte
vorgelegten und vorgetragenen Gemeinderechnungen hervor, daß die rechtlichen Be-
ziehungen der Parteien in der Thal nach den oben wiedergegebenen Normen zu
beurtheilen sind.
Es wird sodann auf'Grund der Gemeinderechnungen ausgeführt, daß die
Vorbesitzer des Beklagten im Jahre 1822 einen Vertrag mit der Klägerin ge-
schlossen haben, durch den das,frühere Laßgut in ein ErbzinSgut verwandelt
worden ist. Damit war das obligatorische Pachtverhiiltniß in ein dingliches Rechts-
verhältniß umgestaltet.
Steht hiernach fest, daß zwischen dem Beklagten und der Klägerin ein ding-
liches Rechtsverhältniß besteht, so ist damit immerhin noch nicht die Frage ent-
schieden, ob ein schlechtes, gewöhnliches Zinsgut oder ein Erbzinsgut
im engeren und eigentlichen Sinne vorliegt. Zwar ist dieser Unterschied
für die Frage des grundbücherlichen Eintrags an sich gegenstandslos. Der In-
haber eines schlechten ZinsguteS ist voller Eigenthümer und als solcher im Grund-
buche einzutragen; allein auch der Erhzinsmann hat nach den insoweit noch maß-
gebenden Bestimmungen des Gesetzes vom 6. November 1843, wie sich aus dessen
§§ 15 Z. 2; 16 Z. 6 ergiebt, einen Anspruch darauf, im Grundbuche in der
Eigenthümerrubrik verlautbart zu werden. Immerhin kann aber der Beklagte die
von ihm erstrebte Eintragung in der Eigenthümerrubrik der Natur der Sache
nach nur dann erlangen, wenn er gleichzeitig die seinen Rechten entsprechenden

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