Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

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Grundstücksfolium, Zubehörungen, Eigenthum.

seinem Rechte verletzte Vertragsgegner Rohdes, nicht aber der Beklagte, welcher
weder selbst, noch in der Person seiner Vorbesitzer Rehfeld und Schlippe an dem
die Unterlage jener Eintragung bildenden — angeblich nichtigen — Rechtsgeschäfte
theilgenommen hat, und der auch nach seiner eigenen, jetzt in Frage befangenen
Sachdarstellung bezüglich der streitigen Parzelle nicht Rechtsnachfolger Ulrichs ge-
worden ist.
(Zu vergl. hierüber Wenglers Archiv, Jahrg. 1875, S. 471 flg., identisch
mit Zeitschrift für Rechtspflege und Verwaltung. N. F. Bd. 42 S. 352 flg.,
Wenglers Archiv, Jahrg. 1886 S. 208 und Jahrg. 1887 S. 658.)
6. Auch die unter H6 dargelegten Vorgänge vermögen die Legitimation
des Beklagten zur Geltendmachung der mehrerwähnten Nichtigkeit nicht zu be-
gründen. Aus ihnen würde sich, die Richtigkeit der Angaben des Beklagten voraus-
gesetzt, nicht mehr ergeben, als daß er den rechtmäßigen und redlichen Besitz an
der streitigen Parzelle erlangt habe. Ein derartiger Besitz allein vermag aber
das durch die Grundbuchseintragung erlangte Eigenthumsrecht des Klägers nicht
zu beeinträchtigen.
Dem Beklagten erwuchs auf Grund des von ihm mit Rehfeld abgeschlossenen
Vertrags allenfalls ein persönlicher Anspruch wider seinen BertragSgegner
auf Verschaffung des Eigenthums an dem mitverkauften Landstücke. Dieser An-
spruch berührt aber den Kläger nicht. Der Beklagte vermag nicht einmal zu be-
haupten, daß der Kläger zur Zeit seiner Eintragung von dem Bestehen des vor-
erwähnten Schuldverhältnisses Kenntniß gehabt habe und wäre auch letzteres der
Fall, so ließe das hier fragliche Vorbringen doch keinesfalls die Annahme zu, daß
der Erwerb der Parzelle Nr. 148 a, sei es durch den Kläger, sei es durch einen
seiner Rechtsvorgänger auf einem, gegenüber dem Beklagten nichtigen oder an-
fechtbaren Rechtsakte beruhe.
Schließlich mag noch auf die erheblichen, von dem Beklagten nicht gehobenen
Zweifel hingcwiesen werden, welche seiner Sachdarstellung unter HO des That-
bestandes in Hinblick auf das Anführen unter IIB entgegenstehen. Hat die
Johannes, wie in dem zuletzt angezogenen Thatbestandsabschnitte von dem Beklagten
behauptet wird, überhaupt nicht gewußt, daß die Parzelle Nr. 148 a zu ihrem
Grundstücke, Fol. 182, gehöre, so ist auch nicht abzusehen, wie sie oder ihr Ehe-
mann dazu gekommen sein sollte, das fragliche Flurstück an Rehfeld zu verkaufen.
Sonstige Umstände, welche ergeben, daß die Johannes sich zu einer Verfügung
über die streitige Parzelle für berechtigt angesehen habe, hat der Beklagte nicht
anzuführen vermocht.
0. Aus vorstehenden Darlegungen erhellt einmal, daß der Kläger die An-
erkennung seines Eigenthums an der streitigen Parzelle, sowie deren Herausgabe
von dem Beklagten mit Recht verlangt und weiter auch, daß die erhobene Wider-
klage der Begründung entbehrt.

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