Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

766 Grundstücksfolium, Zubehöningen, Eigenthum.
Landtheil dem Rehfeld zugeschrieben worden Darauf habe der Mielher Rehfelds,
Dr. Geißler, während Rehfelds Besitzzeit ein Stallgebäude errichtet.
a. Rehfeld habe ihm, als er von demselben das Grundstück Fol. 368 er-
worben, gesagt, daß ein ihm (dem Beklagten) damals von Rehfeld in Natur vor-
gezeigter Theil des Grundstücks der alte Kirchweg sei und ihm (Rehfeld) auf
400 Mk. zu stehen komme.
b. Zur Vorlegung der Urkunde über den angeblich zwischen der Johannes
und Rehfeld abgeschlossenen Kaufvertrag erklärt sich der Beklagte außer Stande.
c. Darüber, wie sich das Vorbringen unter II0 mit dem Anführen unter
IIB, wonach die Johannes nichts davon gewußt haben soll, daß die streitige
Parzelle zu dem von ihr ererbten Grundstück gehöre, vereinigen lasse, vermag der
Beklagte keinen Aufschluß zu geben.
ä. Daß es zu einer Abschreibung der Parzelle Nr. 148 a von dem Grund-
buchsfolium 182 und einer Zuschreibung derselben zu Fol. 368 gekommen sei,
kann der Beklagte ebensowenig behaupten, wie daß der Kläger bei dem Erwerbe
seines Grundstücks von den unter 6 angegebenen Veräußerungen Kenntniß ge-
habt habe.
IH. Der Kläger gesteht von den gegnerischen Vorbringen nur zu, daß er
das ihm gehörige Grundstück im Jahre 1893 von Türke gekauft habe.
Die Berufung wurde zurückgewiesen aus folgenden Gründen:
A. Der im Grundbuche eingetragene Eigenthümer eines Grundstücks hat
als Eigenthümer sämmtlicher in der ersten Rubrik des betreffenden Grundbuchs-
foliums als Zubehörungen eingeschriebenen Flurstücke (§ 1243 der Verordnung,
das Verfahren in nichtstreitigen Rechtssachen betr. vom 9. Januar 1865) zu
gelten. Dies folgt aus dem das Grundbuchswesen beherrschenden Grundsätze der
Oeffentlichkeit. — §§ 276 flg. B.G.B.'s.
Zwar hat die Rechtsprechung jenen Grundsatz nicht soweit ausgedehnt, daß
der Grundbuchsinhalt unter allen Umständen Gewähr auch für die aus den Flur-
buchsunterlagen sich ergebende Größe und sonstige Beschaffenheit der einzelnen
Flurstücke leiste (zu vergl. hierüber u. A. Annalen des K. S. Oberlandesgerichts IV
S. 91 flg., identisch mit Menglers Archiv, Jahrg. 1882, S. 590).
Dagegen ist für die hiervon wesentlich verschiedene Frage nach der Zuge-
hörigkeit ganzer Flurstücke der Grnndbuchsinhalt schlechterdings maßgebend.
Hiermit allenthalben ist auch die Bestimmung in § 126 der vorhin ange-
zogenen Verordnung im Einklang. Diese Vorschrift mißt der Beziehung des
Grund- und Hypothekenbuchs auf das Flurbuch zwar nicht die Wirknng bei, als
ob die Grund- und Hypothekenbehördcn für Größe, Kulturart und Zahl der
Steuereinheiten oder für den der Berechnung der letzteren zu Grunde gelegten
Ertrag einzustehen haben. Dagegen erkennt die betreffende Vorschrift die Haftung
der genannten Behörden für die Existenz der im Grund- und Hypothekenbuche
aufgeführten Flurstücke als Objekte der einzelnen dinglichen Rechte aus-

Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.

powered by Goobi viewer