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Grützrnann, die zweite Lesung des Entw. e. dtsch. B.G.B?s.
hieran nichts geändert. Nur hat sie den Zusatz gemacht, daß der Hinterleger
trotz seines Verzichts den Betrag zurücknehmen fcum, wenn sich der Gläubiger
nicht binnen dreißig Jahren nach dem Ausschlußurtheil bei der Hinterlegungsstelle
meldet (Entw. § 1104, B.G.B. § 1171 Abs. 3).
Oben ist gesagt worden, daß die Hypothek durch Verzicht des Gläubigers
* erlösche, wenn der Eigenthümer mit dem Erlöschen einverstanden sei, und daß
es sich hierbei nicht um einen Vertrag, sondern um eine einseitige Erklärung des
Gläubigers handle. Hier ist hinzuzufügen: Ist der Eigenthümer mit dem Erlöschen
der Hypothek nicht einverstanden, so erwirbt er sie. Darauf, in welchem Sinne
der Gläubiger verzichtet hat, ob zu dem Zwecke, die Hypothek zur Erlöschung zu
bringen, ob deshalb, weil er sie dem Eigenthümer übertragen wollte, kommt nichts
an; der Verzicht des Gläubigers ist eben kein Vertragsantrag, der so angenommen
werden müßte, wie er gemeint ist, sondern ein einseitiges Geschäft (S. 4519).
Die Kommission hat durch diese Gestaltung vermeiden wollen, daß der Eigen-
thümer, wenn der Gläubiger in Uebertragungsabsicht verzichtet, er aber die Hypothek
löschen lassen will, diese zunächst erwerben müsse (zu vergl. B.G.B. § 1183 mit
§ 1168 Abs. 1). Daß der Gläubiger seinen Verzichtswillen im Sinne eines
Vertragsantrags ausspricht, wird zulässig sein und den beabsichtigten Erfolg haben;
aber es ist nicht nöthig. — Daß der Eigenthümer, wenn der Gläubiger verzichtet,
die Hypothek erwirbt, ist von der Mehrheit der Kommission so konstruirt worden:
In Begründung jeder Hypothek liege kraft Gesetzes zugleich die Begründung einer
Eigenthümerhypothek; so lange aber die Hypothek die regelmäßige Gestalt habe,
sei die Eigenthümerhypothek belastet; die Belastung falle durch Verzicht weg.
Unter den Gesichtspunkt des Verzichts auf die Hypothek hat die Kommission
auch den Fall gestellt, wo die gesicherte persönliche Forderung mit einer dauernden
Einrede behaftet ist. Nach § 1093 des Entw. soll die Hypothek erlöschen, wenn
der Eigenthümer dem Gläubiger erklärt, daß er die Einrede geltend mache. In
der Literatur sind Zweifel darüber erhoben worden, ob die Vorschrift nicht gegen-
standslos sei (wegen §§ 183, 1834 Abs. 3 Satz 2 des Entw.. B G.B. §§ 223,
1137 Abs. 1 Satz 2). Doch hat man als Anwendungsfälle schließlich die Kon-
diktion eines Schuldanerkenntnisses (Entw. § 684 Abs. 1) und den Fall genannt,
wo der Gläubiger gegenüber dem persönlichen Schuldner, der nicht zugleich Grund-
stückseigenthümer ist, mit der Klage rechtskräftig abgewiesen worden ist. Jetzt
kann der Fall des § 853 des B.G.B/s hinzugefügt werden, und § 821 des
B.G.B.'s geht weiter, als § 684 Abs. 1 des Entw. Ein Grund, die Vorschrift
zu beseitigen, hat also nicht Vorgelegen. Wohl aber war nach dem allgemeinen
Standpunkte der Kommission das Erlöschen der Hypothek durch die Verwandlung
der Hypothek in eine Eigenthümerhypothek zu ersetzen. Es mußte aber die Frage
entstehen, wie das im Einzelnen zu machen sei. An das bloße Vorhandensein
der Einredethatsachen hat schon der Entwurf sein Erlöschen der Hypothek nicht ge-
knüpft, und ebensowenig hat die Kommission den Erwerb der Eigenthümerhypothek
daran knüpfen wollen Im Entwurf wurde auf die (wenn auch nur außer-
gerichtliche) Geltendmachung der Einrede gesehen. Die Kommission hat dem
Eigenthümer einen Anspruch gegen den Gläubiger darauf gegeben, daß dieser auf
die Hypothek verzichte, unb behandelt das Uebrige, wie schon bemerkt wurde, nach
den Grundsätzen vom Verzichte. Der Grund dieser Aenderung ist aus den Pro-
tokollen nicht zu ersehen; hier werden nur die Gründe erörtert, aus denen nicht
ohne weiteres das Bestehen der Einrede genügen kann. Nur hat man gemeint,
es sei am besten, sich der für das Faustpfand geltenden Regelung (B.G.B. § 1254)
Archiv für Bürgerl. Siecht u, Prozeh. VI. 47