Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts. 709
3. Solange die Schiedsrichter ihren Spruch nicht unter den Formen des
§ 865 der C.P.O. vollzogen haben, ist ihre Aufgabe nicht beendigt, und fehlt
daher ihrer weiteren schiedsrichterlichen Thätigkeit nicht die Berechtigung. Haben
sie auch nach Abfassung und Unterzeichnung des Spruchs formell keine weitere
Verpflichtung als die, Ausfertigungen des Schiedsspruchs den Parteien zustellen
zu lassen, und die Niederlegung auf der Gerichtsschreiberei zu bewirken, so ist doch
ein Wiederzusammentritt zur Fortsetzung des Verfahrens nicht ausgeschlossen und
außerhalb ihrer Berechtigung liegend. Die Abfassnng und Unterzeichnung des
Spruchs ist eine innere Angelegenheit des Schiedsgerichts, hierdurch ist der Spruch
noch nicht nach Außen in's Leben getreten Eine mündliche Verkündung findet
regelmäßig überhaupt nicht statt und diese, wie eine sonstige einfache Bekannt-
gebung des Spruchs ist in ihren Wirkungen der Verkündung eines im ordentlichen
gerichtlichen Verfahren ergangenen Urtheils (§ 283 der C.P.O.) keineswegs gleich-
zuachten ; erst die von den.Schiedsrichtern gemäß 8 865 der C.P.O. herbeigeführte
ordnungsmäßige Zustellung könnte auf eine solche Gleichstellung Anspruch machen
und eine Wiedereröffnung der Verhandlung unzulässig erscheinen lassen. Bei dem
in Rede stehenden schiedsgerichtlichen Verfahren haben die Schiedsrichter nach
Fällung des Spruchs vom 17. 9. 1894 auf den von der Klägerin gestellten
Antrag: „mit Rücksicht daraus, daß ein Anspruch auf Erstattung von Reparalur-
kosten übergangen und Beklagte mit ihren Einwendungen nicht gehört sei, die
Entscheidung nur als eine vorläufige zu betrachten" neuen Termin zur Verhand-
lung anberaumt Und sodann den Schiedsspruch vom 26. 11.1894 erlassen, welcher
die Klägerin mit ihrem Ansprüche auf Rücknahme des von der Beklagten ge-
lieferten Theatervorhangs abermals abweist, neu über den Anspruch der Klägerin
auf Erstattung gewisser Reparaturkosten und zwar gleichfalls durch Abweisung
desselben erkennt und in Beziehung auf die der Beklagten auferlegte Abänderung
der Schließvorrichtung an dem Vorhänge von den früheren etwas abweichende
nähere Bestimmungen trifft. Hiernach durfte angenommen werden, daß die
Schiedsrichter noch innerhalb der ihnen durch den Schiedsvertrag der Parteien
übertragenen Aufgabe gehandelt haben, ohne durch ihren nicht zugcstcllten Spruch
vom 17. 9. 94 daran behindert gewesen zu sein und neuer Ermächtigung Seiten
der Parteien oder mindestens der Beklagten bedurft zu haben. Es liegt daher ein
Aufhebungsgrund im Sinne des § 867 Ziff. 1 der C.P.O. nicht vor. II. 169/96
vom 23. 10. 1896.
4. Nach den von dem O.L.G. getroffenen thatsächlichen Feststellungen soll
sowohl die dem Kläger von der Beklagten in dem Vertrage vom 19. 1. 1893
ertheilte Zusicherung eines Gewinnantheils an dem von der Beklagten betriebenen
Geschäft für die Vergangenheit , wie die gleiche Zusage für die Zukunft eine remu-
neratorische Schenkung für die jenen« Vertrage vorausgegangcnen Leistungen des
Klägers bei Gründung und Festigung des Geschäfts (d. h. des Handelsgewerbcs)
der Beklagten darstellen. Bei einer solcher« Sachlage kann nach Art. 273, 274