Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

27.2. Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.

708 Auszüge aus neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
vgl. die Verordnung vom 6. April 1892 (Gesetz- und Verordnungs-
blatt 1892 S. 81 f.)
Ein Anhalt dafür, daß „die Verhältnisse", über welche die Begutachtung gefordert
wird, in den amtlichen Wirkungskreis des Sachverständigen fallen, sodaß die ge-
forderte Begutachtung als eine amtliche Auskunft erscheint"
vgl. die schon von dem Vorderrichter angezogene Entscheid, des Reichsgcr.
in Civils. Bd. 11, S. 435 s.
liegt mithin nicht vor.

Auszüge ans neueren Entscheidungen des Reichsgerichts.
1. Wie das R.G. schon mehrfach ausgesprochen hat — Entsch. Bd. 5
S. 355, Bd. 6 S. 417 — gilt, wenn das Gericht die Verbindung mehrerer ge-
trennt anhängig gemachter Prozesse auf Grund des § 138 der C.P.O. angeordnet
hat, ganz dasselbe, als wenn die verschiedenen Ansprüche von vornherein in einer
Klage geltend gemacht worden wären. Die mehreren Kläger sind deshalb in jenem
Falle als Streitgenossen anzusehen und haften, wenn sie unterliegen, in Ermange-
lung einer andern Festsetzung im Urtheile nach § 95 der C.P.O. für die Kosten-
erstattung nur nach Kopftheilen. In dem Urth. des L.G.'s I. zu Berlin sind
den beiden Klägern ohne nähere Bestimmung die Kosten auferlegt und auch aus
den Gründen des Urtheils ist nicht zu entnehmen, daß das Gericht eine solidarische
Haftbarkeit der Kläger für die Kosten hat aussprechen wollen. Die Beklagte kann
deshalb von dem Kläger G. nur die Hälfte der ihr erwachsenen Kosten erstattet
verlangen und es ist unerheblich, daß derselbe ihr einen größeren Bettag hätte
ersetzen müssen, wenn die Prozesse nicht verbunden worden wären, und daß sein
Anspruch eine höhere Sunime betrifft als der des Mitklägers K. Das Gericht
hat bei der Entscheidung über die Kosten hierauf keine Rücksicht genommen. Für
das Kostenfestsetzungsverfahren ist aber die Entscheidung über die Kosten im Ur-
theile maßgebend. B. B. VI. 187/96 vom 12. Nov. 1896.
2. Wie das Reichsgericht schon in zwei Urtheilen vom 3. 2. 83 und vom
4. 10. 88 (Entsch. des R.G.'s Bd. 8 S. 390 und Gruchot's Beiträge Bd. 33
5. 1173) ausgesprochen hat, kann der Beschluß, durch den die Eidesnorm gemäß
§ 431 der C.P.O. bezüglich unerheblicher Umstände berichtigt wird, nicht durch
Beschwerde angefochten worden. Diese Maßregel ist von der Berichtigung von
Schreibfehlern, Rechnüngsfehlern und offenbaren Unrichtigkeiten ähnlicher Art wohl
zu unterscheiden, sodaß § 290 Abs. 3 der C.P.O. auf sie nicht zutrifft. Die
Voraussetzungen, unter denen § 530 der C.P.O. die einfache Beschwerde allgemein
zuläßt, liegen aber nicht vor, da nicht ein das Verfahren betreffendes Gesuch zu-
rückaewiesen wurde. Hiernach mußte die Beschwerde verworfen werden. Bs. II.
152/96 v. 3. 11. 1896.

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