630 Maklergebühr. Grundstückskauf. Punktation.
die Concesfion erhielten. „Das wäre Bertragsbedingung gewesen." Die Be-
klagte und deren Ehemann hätten jedoch jederzeit versichert, unbescholtene Leute
erhielten die Concesfion/
Die in erster Instanz ausgesprochene Klagabweisung wurde bestätigt aus
folgenden Gründen :
Nach § 1254 des B.G.B.'S kann der Mäkler die Mäklergebühr nur
fordern, wenn derjenige, welcher sie versprochen hat, mit der nachgewiesenen Person
oder über die nachgewiesene Sache oder in Folge der Vermittlung des Mäklers
den Vertrag schließt. Im vorliegenden Falle ist nach der Behauptung des Klägers
diesem die Mäklergebühr dafür versprochen worden, daß durch seine Vermittlung
ein Kaufvertrag zwischen der Beklagten und dem von ihm zugewiesenen Kauf-
lustigen zu Stande komme. Die Erfüllung dieses Versprechens ist sonach davon
abhängig, daß zwischen der Beklagten und den B.'schen Eheleuten über das Grundstück
in Leipzig, N.-straße No. 18, ein Kaufvertrag mit rechtlicher Wirkung zum Abschluß
gelangt ist. Zum Beweise dieses Umstandes hat sich der Kläger auf die Urkunde
d. d. Leipzig, den 13. Juni 1893 berufen, inhältö deren bekundet wird, daß die
Beklagte das Grundstück um den Kaufpreis von 57000 Mk. an die B.'schen
Eheleute verkauft habe. Diese Urkunde entspricht an sich den Vorschriften in
88 822, 827 des B.G.B.'S. Bei ihrer Abfassung ist die gesetzliche Form ge-
wahrt. Das hindert aber nicht die Prüfung des von der Beklagten geltend ge-
machten Einwandcs, daß der Inhalt, dieser Urkunde nicht dem wahren Willen der
Betheiligten entspreche, diese vielmehr nur zum Scheine abgefaßt worden sei, um
dadurch die Erlaubniß zum Schanke in dem fraglichen Grundstück zu erlangen.
Denn die Nichtigkeit eines Scheinvertrags, dessen Gegenstand die Veräußerung
eines Grundstücks ist, wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß dabei die in 8 822
I. o. vorgeschriebene Form beobachtet worden ist. Ausschlaggebend ist vielmehr der
Wille, den die Betheiligten mit der Niederschrift des Vertrags verbunden haben.
Ist derselbe übereinstimmend dahin gegangen, daß die Niederschrift noch gar nicht
die zur rechtlichen Wirksamkeit des Vertrags erforderliche Urkunde sein soll, so hat
dieselbe auch, da sie nur scheinbar den Willen der Betheiligten darstellt, keine
bindende Kraft.
Annalen des vorm. O.A.G. II. Folge, II. Band, S. 52. Annalen des
O.L.G. Bd. V. S. 83. Müller, Zeitschrift s. R. u. B. Bd. 37.
S. 305, 306. Sicbenhaar, Lehrbuch S. 510 in Note 3 Abs. 1.
Nun hat der Zeuge B. bekundet: „Der Kaufvertrag sollte nur gültig sein,
wenn die Concesfion ertheilt werde. Herr B. — der Ehemann der Beklagten —
sagte aber, es solle zunächst „pro lorwu" eine Punktation gemacht werden, in der
von der Concesfion nichts erwähnt werde, damit der Stadtrath sehe, daß wir das
Grundstück — erwerben wollten. Vor und nach der Unterzeichnung der Punk-
tation sei wiederholt zwischen den Betheiligten besprochen worden, „daß erst, wenn