Full text: Sächsisches Archiv für bürgerliches Recht und Prozeß (Bd. 6 (1896))

24.1.6. Anspruch des Agenten auf Bezahlung der Mäklergebühr, wenn die über den grundstücksverkauf aufgesetzte Urkunde nur zum Scheine abgefaßt ist? Zum Begriffe der Punktation. § 1254, § 822, § 827 des B.G.B.'s.

Mäklergebühr.. Grundstückskauf. Punktation. 629
schreiten mit der seiner Lage entsprechenden Vorsicht verfahren ist. Jedenfalls
hat er nach seiner Angabe die Treppen zu einer Zeit, als im Treppenhaus be--
reits vollständige Dunkelheit herrschte, erstiegen und ungeachtet er, wie daraus
hervorgcht, daß er geständigermaßen vorher mehrere Male die Wohnung seiner
Tochter im Hause des Beklagten besucht hatte, mit dem ausgetretnen Zustande der
Treppenstufen hinreichend bekannt war. War daher die Beschaffenheit der Treppen
in der That gefährlich, so ließ er die Vorsicht eines ordentlichen, aufmerksamen
Hausvaters außer Acht, wenn er es unternahm, dieselben trotz der herrschenden
Dunkelheit noch zu betreten. Sollte er hierzu — was indessen aus seinen An-
führungen nicht einmal hervorgeht — dringende Veranlassung gehabt haben, so
hätte er als Mann von Vorsicht wenigstens selbst Beleuchtungsmittel in An-
wendung bringen müssen, die er sich, falls er deren nicht bei sich führte, ohne
Weiteres bei dem im Erdgeschoß wohnhaften Beklagten verschaffen konnte. Aus
ähnlichen Erwägungen ist vom Berufungsgericht eigene Verschuldung des Verletzten
bereits in einem anderen Falle
— cfr. Annalen des Oberlandesgerichts zu Dresden. Bd. 12 S. 71 —
angenommen worden.
Anspruch des Agenten auf Bezahlung der Maklergebühr, wenn die über
den Grundstülksverkauf aufgesetzte Urkunde nur zum Scheine abgefaßt
ist? Zum Begriffe der Punktation. § 1251, § 822, § 827 des
B.GB's.
Urtheil des O.LG.'s Dresden vom 27. Juni 1896. 0. VII. 7/96.
Der Kläger macht geltend, von der Beklagten mit Genehmigung ihres
Ehemannes gegen die mündliche und schriftliche Zusicherung der Vergütung
seiner Thätigkeit mit einem Prozent der Kaufssumme mit dem Verkauf des ihr
damals gehörigen Grundstücks in Leipzig, N.-straße No. 18, beauftragt worden
zu sein. Er habe auch die B.'schen Eheleute zum Kauf zu bewegen vermocht und
es sei am 13. Juni 1893 zwischen diesen und der Beklagten ein Kaufvertrag zu
Stande gekommen und urkundlich verlautbart worden, inhalts dessen die Letztere
den Ersteren das Grundstück um 57000 M. verkaufte. Er habe somit die
versprochene Mäklergebühr von 570 Mk. an der er sich 20 Mk. kürzen lasse,
verdient.
Die Beklagte behauptet, es sei sowohl das Versprechen der Mäklergebühr
als die Gültigkeit des Grundstückskaufs davon abhängig gemacht worden, daß den
Abkäufern die Concession zum Schankbetriebe in dem Grundstücke vom Stadt-
rathe zu Leipzig ertheilt würde. Dies sei jedoch trotz Nachsuchens nicht, geschehen.
Der Kläger bestritt das Anführen, von dem etwas weder in der das Ver-
sprechen des Mäklerlohns enthaltenden Urkunde, noch in der Punktation über den
Grundstückskauf zu lesen sei. B's. hätten allerdings nur kaufen wollen, wenn sie

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