24.1.5.
verpflichtung des Hausbesitzers zu Treppenbeleuchtung auch beim Nichtvorhandensein einer polizeilichen Vorschrift? Eigenes Verschulden des Verletzten. § 688 des B.G.B.'s § 367 ² des Str.G.B.'s
ß26 Hausbesitzer, Treppenbeleuchtung.
weder angeführt, noch bewiesen, aus denen, namentlich gegenüber den dargelegten
Beweisergebnissen, auf eine entsprechende rechtsverletzende Absicht oder Nachlässigkeit
der Beklagten geschlossen werden könnte. Insbesondere gereicht es derselben nicht
ohne Weiteres zum Vorwurfe, wenn sie nicht selbst gegen W. Klage erhob, sondern
abwartete, bis dieser den Klagweg beschritt, da sie hierdurch der immerhin miß-
lichen Prozeßführung im AuSlande, wenigstens zunächst, überhoben wurde, und
der inzwischen verstrichene Zeitraum von ungefähr drei Jahren wegen der gepflogenen
gütlichen Verhandlungen und bei der großen Entfernung des Wohnortes W.'s
keine schuldhafte Verzögerung der Geschäftsabwickelung erkennen läßt.
Nach alledem kann die Abwickelung des betreffenden Geschäfts im Sinne
deS Briefs vom 29. März 1892, und folgerecht auch die Fälligkeit des Pro-
visionsanspruches nicht als eingetreten angesehen werden. Die von der vorigen
Instanz verfügte Abweisung der Klage erscheint daher gerechtfertigt.
Auch der eventuelle Berufungsantrag des Klägers giebt zu einer Abände-
rung der angefochtenen Entscheidung keinen Anlaß. Zunächst hat die vom Kläger
beantragte Feststellung nicht das Bestehen eines Rechtsverhältnisses im Sinne von
§§ 281, 253 der C.P.O., sondern nur eine einzelne Thatsache, deren es neben
anderen Thatsache» zur Begründung des Provisionsanspruches bedarf, zum Gegen-
stände und kann deshalb nicht selbständig durch Urtheil bewirkt werden.
Gaupp, C.P.O.- 2. Ausl. Bd. 1 S. 446.
Ueberdies ist, soweit C.P.O. 8 231 in Betracht kommt, ein rechtliches Interesse
des Klägers an alsbaldiger Feststellung jener Thatsache nicht erkennbar, da er vor-
zeitig geklagt hat und. infolge der Zurückweisung des Feststellungsantrags eine Er-
schwerung der dereinstigen Rechtsverfolgung nicht zu befürchten steht. ' Auf § 253
der C.P.O. aber vermag der eventuelle BerusungSantrag, abgesehen von den sich
auS C.P.O. § 491 Abs. 2 ergebenden Bedenken, auch deshalb nicht gestützt zu
werden, weil die Klage in jedem Falle mangels der Fälligkeit des Anspruchs ab-
gewiesen werden muß und somit die Entscheidung des Rechtsstreites weder ganz
noch theilweise von der Thatsache, deren Feststellung beantragt ist, abhängt.
Entsch. des R.G.'s in Civils. Bd. 29 S. 366.
Verpflichtung des Hausbesitzers zu Treppenbeleuchtung auch beim Nicht-
vorhandensem einer polizeilichen Vorschrift? Eigenes Verschulden des
Verletzten. 8 688 des B.G.B.'s 8 367** des Str.G.B.'s.
Urtheil des O.L.G.'s Dresden vom 3. Dezember 1895. 0. IV. 134,95.
Der Beflagte ist Eigenthümer eines in Großenhain gelegenen Hauses, in
dessen' Stock sich am 7. Januar 1894 die Miethwohnung einer Tochter des
Klägers, der verehel. S., befand. Der Kläger hat am Abend dieses Tages seine
Tochter auf dem Wege nach ihrer Wohnung bis aus die aus dem ersten nach dem
zweiten Stockwerke führende Treppe begleitet, hat seiner Behauptung nach auf dem