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Die Landesgesetzgebung im Jahre 1895.
8. Lekannlm., die Verpflichtung der vor französischen Gerichten ats Mager auftretenden Ausländer
zur Sicherheitsleistung betr., v. 28. Oktober (J.-M.-Bl. S. 251).
In Handelssachen vor französischen Gerichten klagende Ausländer sind nicht mehr
von der Verpflichtung. Sicherheit zu leisten, befreit. (Franz. Ges. v. 5. März 95.)
9. VG., den Vollzug des 8 141 des Neichsges. über die privatrechtlichen Verhältnisse' der Sinnen-
schifffahrt v. 15. Juni 95 betr., v. 12. November (Ges.- u. V-Bl. S. 407)' Lekannlm.,
den Vollzug des Neichsges. v. 15. Juni 95 über die privatrechtlichen Verhältnisse der Siuncn-
schifffahrt und Flößerei, hier die Führung der Schiffsregister bctr., v. 14. Dezember (Ges.- u.
V.-Bl. S. 421, J.-M.-Bl. S. 297); SeKanntm., die Führung der Schisssregiftcr nach dem
Ges. v. 15. Juni 95 über die privatrechtlichen Verhältnisse der Linnenschifffahrt betr., v.
19. Dezember (J.-M.-Bl. S. 298).
Höhere Verwaltungsbehörde — Königl. Kreisregierung. Kammer des Inneren. Füh-
rung der Schiffsregister durch die Landgerichte. Im Uebrigen siehe I. 2.
10. Lekanntm., den Verschluß der zu übergebenden Schriftstücke im Falle einer Grsatzzustellung betr.,
v. 19. November (J.-M.-BI. S. 263).
Minderwichtige Nachträge zu 88 7 und 9 der Bekanntm. v. 25. September 79, die
Ausführung der Zustellungen und Anheftungen durch die Gerichtsvollzieher betr.
IV. Brarrnschweig.
1. Ges., betr. die Vrrwaltnngsrechtspflege, v. 5. März (Ges.-S. S. 79).
Der Verwaltungsgerichtshof besteht aus 5 Mitgliedern. 2 davon fittb Oberlandesge-
richtsräthe. Der Vorsitzende ist zwar Verwaltungsbeamter; doch gelten zu seinem Gunste»l
die Vorschriften Über die Unabhängigkeit der Richter. Der Gerichtshof entscheidet über Strei-
tigkeiten des öffentlichen Rechts (Auszählung in Abschnitt II), unbeschadet aller privatrecht-
lichen Verhältnisse. Er kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, falls diese von keiner
Partei beantragt wird. Für die mündliche Verhandlung und Beweisaufnahme gelten ent-
sprechend die Vorschriften der C.P.O. Gegen Endurtheile des Verwaltungsgerichtshofes findet
Klage auf Wiederaufnahme des Verfahrens unter den Voraussetzungen der civilprozessualen
Nichtigkeits- und Restitutionsktage statt.
2. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe ipi Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes,
v. 80. März (Ges.-S. S. 119).
3. Lekannlm., die Makler-O. für das Herzogthum Lraunschweig betr., v. 10. April (Ges.-S.
S. 157).
Die Handelsmakler werden von der Landesregierung ernannt und gerichtlich vereidet.
Sie sind in der Ausübung ihrer Thätigkeit auf die ihnen bei der Ernennung zugewiesene
Zuständigkeit beschränkt. (Geld-, Wechsel-, Effektengeschäfte, Waaren-, Produkten-, sonstige
Handelsgeschäfte.) Disciplinarstrafen sind Verweis,'Geldstrafe, Entlassung. Außerdem ent-
hält die Bekanntm. einen Gebührentarif.
4. VG., betr. die Ausführung des 8 121 des Neichsges. v. 15. Juni 95 über die privatrechtlichen
Verhältnisse der Linncnschifffahrt, v. 16. Dezember, SeKanntm., betr. die Ausführung des
8 141 des Neichsges. v. 15. Juni 95 über die privatrechtlichen Verhältnisse der Linnenschiff-
fahrt, v. 17. Dezember, SeKanntm., die Führung der Schiffsrcgifler betr., v. 18. Dezember
(Ges.-S. S. 387, S. 389, S. 391.
Höhere Verwaltungsbehörde — Herzog!. Kreisdirektion. Im Uebrigen siehe 1.2.
V. Elsaß-Lothringen.
1. Anweisung, betr. die Sonntagsruhe im Gewerbebetriebe mit Ausnahme des Handelsgewerbes,
(Central- u. Bez.-Ämtsbl. S. 89)
2. Ges., die Lestellung von Amtskautioucn betr., v. 17. April (Ges.-Bt. S. 49).
Amtskautionen werdeil durch faustpfandweise Uebergabe von auf den Inhaber läu-
tenden Schuldverschreibungen des Landes, des Reichs, oder eines Bundesstaats bestellt.
3. Ges., betr. die in die Geburtsregister einzutragendcn Vornamen, v. 30. April (Ges.-Bl. S. 51).
und Verfügung, betr. einen Nachtrag zur Dienstanweisung für die Standesbeamten v. 8. Oktober
93, v. 11^ Juni (Central- u. Bez.-Amtsbl. S. 167).
Das Ges. hebt Tit. I des Ges., betr. die Vornamen und die.Aenderung der Familien-
namen, v. 11. Germiual XI auf, wonach nur Kalendernamen und Namen der alten Ge-
schichte zulässig waren.